BESCHLUSS 18 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . : Anstiftung Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . : Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . : Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 18 Juli einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . Februar werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. ; jedoch wird Schuldspruch folgt neu gefasst : Angeklagte ist schuldig Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Anstiftung Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln Tateinheit Anstiftung Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Handeltreibens Betäubungsmitteln Fällen . Angeklagte ist schuldig Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen . Angeklagte ist schuldig Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Ordnung Entscheidungsformel Angeklagten Deliktsgruppen angeklagten Personen ist unzweckmäßig führt unübersichtlichen Tenor insbesondere einzelnen Angeklagten Kenntnis Straftatbestände schuldig gesprochen wird sehr erschwert . Senat hat Schuldspruch neu gefasst . Lienen Pfister