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3.3 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
20
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
analog
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
Januar
Strafausspruch
dahingehend
geändert
Angeklagte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Einbeziehung
Strafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
4
.
April
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
führt
Abänderung
Strafausspruchs
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Bildung
Gesamtstrafe
ist
rechtsfehlerhaft
.
Landgericht
hätte
Strafe
Strafbefehl
4
.
April
einbeziehen
dürfen
.
Feststellungen
Landgerichts
verkaufte
Angeklagte
Juni
Einzelverkäufen
Betäubungsmittel
3
.
Januar
erworbenen
Nachbargrundstück
vergrabenen
Gesamtmenge
entnahm
.
Bereits
4
.
Januar
war
Angeklagten
Gramm
aufgefunden
worden
ausgeschlossen
werden
konnte
Menge
stammte
.
eingeleitete
Ermittlungsverfahren
war
§
Abs.
Hinblick
Strafbefehl
4
.
April
Waffendelikts
verhängte
Bewährung
ausgesetzte
Freiheitsstrafe
Jahr
eingestellt
worden
.
Landgericht
hat
zurecht
Strafklageverbrauch
verneint
unabhängig
Frage
Betäubungsmittelstraftat
4
.
Januar
tateinheitlich
Waffendelikt
verwirklicht
worden
war
einheitlicher
Betäubungsmittelhandel
abgeurteilten
Betäubungsmittelverkäufe
zeitlich
erst
Erlass
4
.
April
getätigt
wurden
begangene
Taten
erfassen
konnte
.
gerichtlichen
Kognitionspflicht
kann
strafbares
Verhalten
unterfallen
Urteil
Erlass
Strafbefehls
nachfolgt
Beschluss
23
.
Oktober
juris
.
lagen
aber
auch
rechtlichen
Voraussetzungen
Einbeziehung
Strafe
Strafbefehl
4
.
April
.
rechtsfehlerhafte
Bildung
Gesamtstrafe
ist
Angeklagte
beschwert
Strafbefehl
4
.
April
Bewährung
ausgesetzte
Freiheitsstrafe
Wegfall
Bewährung
einbezogen
wurde
.
Urteil
muss
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
werden
.
Auch
Landgericht
vorliegender
Sache
ausgesprochene
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
kann
Höhe
bestehen
bleiben
.
Verschlechterungsverbotes
§
Abs.
darf
Summe
Unrecht
zusammengezogenen
Strafen
Jahre
Monate
übersteigen
vgl.
Beschlüsse
5
Juli
juris
10
.
Januar
NStZ-RR
.
Freiheitsstrafe
hier
abgeurteilte
Betäubungsmitteldelikt
darf
mehr
Jahre
Monate
betragen
.
Strafe
kann
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
selbst
verhängen
.
geringe
Teilerfolg
Rechtsmittels
rechtfertigt
Ermäßigung
Gebühr
Auferlegung
Teils
Auslagen
Staatskasse
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Teilfreispruch
betrifft
nur
Angeklagten
Nr.
Anklageschrift
vorgeworfenen
Straftaten
.
Tatvorwürfe
Nr.
war
Angeklagte
hingegen
freizusprechen
.
Auffassung
Landgerichts
ist
Fall
Delikte
tatmehrheitlich
begangen
angeklagt
Tathandlungen
Hauptverhandlung
auch
nachgewiesen
werden
Schuldspruch
Vorliegens
Bewertungseinheit
indes
nur
einmalige
Begehung
Straftat
ausspricht
Teilfreispruch
veranlasst
.
Fall
wird
gesamte
Verfahrensgegenstand
Verurteilung
erschöpfend
erledigt
Beschluss
26
.
Juni
Abs.
Teilfreispruch
Aufgabe
Urteil
11
.
September
StR
NStZ
.
hat
Staatskasse
auch
nur
Freisprüche
Fällen
Nr.
Anklageschrift
veranlassten
Kosten
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gericke