BESCHLUSS 20 . September Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 20 . September gemäß § Abs. § Abs. analog einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . Januar Strafausspruch dahingehend geändert Angeklagte Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen Betäubungsmitteln geringer Menge Einbeziehung Strafe Strafbefehl Amtsgerichts 4 . April Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel führt Abänderung Strafausspruchs ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Bildung Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft . Landgericht hätte Strafe Strafbefehl 4 . April einbeziehen dürfen . Feststellungen Landgerichts verkaufte Angeklagte Juni Einzelverkäufen Betäubungsmittel 3 . Januar erworbenen Nachbargrundstück vergrabenen Gesamtmenge entnahm . Bereits 4 . Januar war Angeklagten Gramm aufgefunden worden ausgeschlossen werden konnte Menge stammte . eingeleitete Ermittlungsverfahren war § Abs. Hinblick Strafbefehl 4 . April Waffendelikts verhängte Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe Jahr eingestellt worden . Landgericht hat zurecht Strafklageverbrauch verneint unabhängig Frage Betäubungsmittelstraftat 4 . Januar tateinheitlich Waffendelikt verwirklicht worden war einheitlicher Betäubungsmittelhandel abgeurteilten Betäubungsmittelverkäufe zeitlich erst Erlass 4 . April getätigt wurden begangene Taten erfassen konnte . gerichtlichen Kognitionspflicht kann strafbares Verhalten unterfallen Urteil Erlass Strafbefehls nachfolgt Beschluss 23 . Oktober juris . lagen aber auch rechtlichen Voraussetzungen Einbeziehung Strafe Strafbefehl 4 . April . rechtsfehlerhafte Bildung Gesamtstrafe ist Angeklagte beschwert Strafbefehl 4 . April Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe Wegfall Bewährung einbezogen wurde . Urteil muss Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben werden . Auch Landgericht vorliegender Sache ausgesprochene Freiheitsstrafe Jahren Monaten kann Höhe bestehen bleiben . Verschlechterungsverbotes § Abs. darf Summe Unrecht zusammengezogenen Strafen Jahre Monate übersteigen vgl. Beschlüsse 5 Juli juris 10 . Januar NStZ-RR . Freiheitsstrafe hier abgeurteilte Betäubungsmitteldelikt darf mehr Jahre Monate betragen . Strafe kann Senat entsprechender Anwendung § Abs. selbst verhängen . geringe Teilerfolg Rechtsmittels rechtfertigt Ermäßigung Gebühr Auferlegung Teils Auslagen Staatskasse Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : Teilfreispruch betrifft nur Angeklagten Nr. Anklageschrift vorgeworfenen Straftaten . Tatvorwürfe Nr. war Angeklagte hingegen freizusprechen . Auffassung Landgerichts ist Fall Delikte tatmehrheitlich begangen angeklagt Tathandlungen Hauptverhandlung auch nachgewiesen werden Schuldspruch Vorliegens Bewertungseinheit indes nur einmalige Begehung Straftat ausspricht Teilfreispruch veranlasst . Fall wird gesamte Verfahrensgegenstand Verurteilung erschöpfend erledigt Beschluss 26 . Juni Abs. Teilfreispruch Aufgabe Urteil 11 . September StR NStZ . hat Staatskasse auch nur Freisprüche Fällen Nr. Anklageschrift veranlassten Kosten notwendigen Auslagen tragen . Gericke