You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

147 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
2
.
:
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
3
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
März
werden
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Beschwerdeführer
beanstandet
Zurückweisung
"
Hilfsbeweisantrages
"
Einholung
rechtsmedizinischen
Sachverständigengutachtens
allein
Aufklärungsrüge
s.
S.
Revisionsbegründung
;
Wahlrecht
Revisionsführers
Ablehnung
Beweisantrages
Rüge
Verletzung
weisantragsrechts
Aufklärungsrüge
anzugreifen
vgl.
Urteil
13
.
Januar
NStZ
;
26
.
Aufl
.
.
.
stand
Übrigen
auch
ausschließlich
Gebote
;
Beweisbegehren
handelte
Beweisantrag
.
fehlte
ursprünglichen
auch
ergänzten
Fassung
bestimmte
Beweisbehauptung
dargelegt
wurde
konkreten
Verletzungen
Zeugen
Einsatz
ballschlägers
hätten
entstehen
müssen
.
Aufklärungsrüge
ist
unbegründet
.
Erwägungen
Landgericht
vermeintlichen
völligen
Ungeeignetheit
Beweismittels
dargelegt
hat
war
Einholung
rechtsmedizinischen
Sachverständigengutachtens
jedenfalls
Amtsaufklärungspflicht
§
Abs.
gedrängt
.
Gericke