BESCHLUSS 3 Juli Strafsache 1 . 2 . 1 . : gefährlicher Körperverletzung u.a. 2 . : Beihilfe gefährlichen Körperverletzung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 3 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . März werden unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Beschwerdeführer beanstandet Zurückweisung " Hilfsbeweisantrages " Einholung rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens allein Aufklärungsrüge s. S. Revisionsbegründung ; Wahlrecht Revisionsführers Ablehnung Beweisantrages Rüge Verletzung weisantragsrechts Aufklärungsrüge anzugreifen vgl. Urteil 13 . Januar NStZ ; 26 . Aufl . . . stand Übrigen auch ausschließlich Gebote ; Beweisbegehren handelte Beweisantrag . fehlte ursprünglichen auch ergänzten Fassung bestimmte Beweisbehauptung dargelegt wurde konkreten Verletzungen Zeugen Einsatz ballschlägers hätten entstehen müssen . Aufklärungsrüge ist unbegründet . Erwägungen Landgericht vermeintlichen völligen Ungeeignetheit Beweismittels dargelegt hat war Einholung rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens jedenfalls Amtsaufklärungspflicht § Abs. gedrängt . Gericke