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813 lines
6.8 KiB

NAMEN
StR
21
.
August
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
21
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
November
werden
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
beanstandet
Landgericht
habe
rechtsfehlerhaft
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Tat
verneint
§
StGB
Unrecht
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
abgesehen
§
StGB
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
ebenfalls
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
erstrebt
Verurteilung
Mordes
§
StGB
.
Landgericht
habe
Unrecht
Mordmerkmal
Verdeckungsabsicht
auch
niedrigen
Beweggründe
verneint
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
Revision
Staatsanwaltschaft
1
.
Feststellungen
waren
28-jährige
rechten
Szene
zuzurechnende
Angeklagte
23-jährige
Mitangeklagte
eng
befreundet
hatten
zueinander
Bruder-Schwester-Verhältnis
"
entwickelt
.
Angeklagte
wusste
Beziehungen
Mitangeklagten
Vater
späteren
Tatopfer
Jahren
zerrüttet
waren
.
wiederholt
ge-
schilderten
quälenden
bruchstückhaften
Erinnerungen
schloss
Mitangeklagte
Kind
sexuell
missbraucht
haben
müsse
.
brachte
nur
"
Beschützer
"
auch
Aversion
"
Kinderschänder
"
Todesstrafe
befürwortete
.
Abend
30
.
September
kehrte
Angeklagte
mehrwöchiger
beruflicher
Abwesenheit
Bahn
Wohnort
.
unterwegs
bat
Mitangeklagte
Bahnhof
abzuholen
eröffnete
habe
"
einmaliges
nur
heute
gültiges
Angebot
"
.
Mitangeklagte
begleitete
Angeklagten
Wohnung
.
Verlauf
Gesprächs
Lebenssituation
psychotherapeutischer
Behandlung
befindlichen
Mitangeklagten
präzisierte
Angeklagte
sein
"
Angebot
"
werde
aufsuchen
Frage
möglichen
sexuellen
brauchs
"
Mal
klären
"
.
solle
Pkw
etwa
km
entfernten
Wohnort
bringen
.
Mitangeklagte
zögerte
zunächst
Hinweis
Angeklagten
könne
auch
andere
Weise
dorthin
gelangen
willigte
schließlich
.
Mitangeklagte
ließ
Angeklagten
Uhr
Höhe
Nachbargrundstücks
aussteigen
parkte
Pkw
etwa
m
Wohnhaus
entfernt
zuvor
verabredeter
Stelle
.
Angeklagte
überstieg
verschlossen
geglaubte
Hoftor
Anwesens
klopfte
Haustür
gab
Freund
Tochter
erkennen
einließ
.
Angeklagten
nunmehr
Vorwurf
sexuellen
Missbrauchs
Tochter
konfrontiert
reagierte
aggressiv
versuchte
Angeklagten
Haus
drängen
.
zog
Angeklagte
mitgeführten
Schlaghandschuhe
verstärktem
Handrückenbereich
schlug
wiederholt
wuchtig
Faust
Gesicht
so
Boden
ging
regungslos
liegen
blieb
.
Anschließend
versetzte
getragenen
Innenkappen
Stahl
verstärkten
hen
Fußtritte
Seite
.
Tod
Opfers
nahm
Handeln
billigend
Kauf
.
Annahme
noch
tödlichen
Verletzungen
beigebracht
haben
verließ
Angeklagte
sodann
Haus
begab
Mitangeklagten
stellte
Frage
Vater
"
noch
einmal
sehen
"
wolle
.
Mitangeklagte
Worten
verneinte
"
Nee
definitiv
"
kündigte
werde
"
Sache
jetzt
klären
"
.
begab
erneut
Anwesen
überstieg
nochmals
Hoftor
drang
Haus
nahm
Küche
Brotmesser
etwa
langer
Klinge
weiterhin
reglos
Daliegenden
nun
Stich
Brust
töten
.
erste
Stiche
rutschten
dritten
nun
wuchtig
geführten
Stich
drang
Messer
volle
Klingenlänge
perforierte
u.a.
rechte
Herzkammer
.
Verbluten
.
verstarb
kurze
Zeit
2
.
Landgericht
Tatbestandsmerkmale
Mordes
Abs.
StGB
verneint
Angeklagten
Totschlags
StGB
schuldig
gesprochen
hat
weist
zugrunde
liegende
Würdigung
Beweise
Auffassung
Beschwerdeführerin
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
tödlichen
Messerstich
Absicht
Angeklagten
handlungsleitend
war
Ermittlung
Täter
vorangegangenen
Misshandlungen
verhindern
schließt
Landgericht
Worten
Mitangeklagten
werde
"
Sache
jetzt
klären
"
Hintergrund
Tatgeschehens
offensichtlich
Mitangeklagte
erheblich
belastenden
mutmaßlichen
sexuellen
Missbrauch
Tatopfer
bezogen
war
.
anderen
mussten
entsprechende
Überlegungen
Angeklagten
schon
liegend
erscheinen
Weiteres
rechnen
musste
noch
Rückkehr
Bewusstlosigkeit
erwacht
geeignete
Maßnahmen
ergreift
.
übersehen
hat
Landgericht
Angeklagte
zunächst
Beschuldigtenvernehmung
26
.
Februar
eingelassen
hatte
habe
getötet
hätte
wieder
erkennen
können
.
hat
Einlassung
entscheidenden
Beweiswert
zugemessen
Feststellungen
Übrigen
objektiv
unvereinbar
Rückkehr
Mitangeklagten
Einsatz
Messers
verschwieg
so
offensichtlich
Absicht
getragen
war
Tat
verabredet
"
Sache
rauszuhalten
"
.
ist
erinnern
.
Senat
kann
offen
lassen
kurzzeitige
Verlassen
Tatorts
anschließende
Wechsel
Tatmittels
Geschehen
Weise
unterbrachen
bereits
Tötungsvorsatz
getragenen
Schläge
Tritte
Verdeckung
geeignete
"
andere
Straftat
"
Sinne
§
Abs.
StGB
erscheinen
lassen
vgl.
Urteil
6
November
NStZ
.
Auch
Erwägungen
Landgericht
niedrige
Beweggründe
Angeklagten
verneint
hat
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
denkbaren
Tatmotiven
Angeklagten
hinreichend
auseinandergesetzt
konnte
ausschließen
sein
vorrangig
getragen
war
Verärgerung
fehlende
Reue
Gesprächsbereitschaft
Bezug
Mitangeklagte
erheblich
belastendes
Vorverhalten
.
Zwar
würdigt
Landgericht
Zusammenhang
mehr
ausdrücklich
auch
zuvor
"
gewisses
Indiz
"
Verdeckungsabsicht
gewertete
Äußerung
Angeklagten
psychiatrischen
Sachverständigen
habe
Tat
"
Richter
"
aufgespielt
.
Senat
schließt
jedoch
Landgericht
Umstand
Blick
geraten
war
erwägt
jedenfalls
auch
Möglichkeit
Angeklagte
gehandelt
hat
bestrafen
.
3
.
Beschwerdeführerin
rügt
Landgericht
habe
unterlassen
Gewichtung
Messerstich
vorausgehenden
Misshandlungen
Schläge
verstärkten
Handschuhen
Gesichtspunkt
Tatbegehung
gefährlichen
Werkzeugs
§
Abs.
Nr.
StGB
würdigen
schließt
Senat
Strafausspruch
Vorteil
Angeklagten
beruht
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommenen
einheitlichen
Tatgeschehens
schon
Fußtritte
qualifizierenden
Merkmale
§
Abs.
Nr.
StGB
auch
§
Abs.
Nr.
StGB
bejaht
Bemessung
Strafe
Verwirklichung
zurücktretenden
Tatbestandes
Brutalität
Vorgehens
berücksichtigt
.
4
.
Auch
Übrigen
deckt
Überprüfung
Urteils
Beschwerdeführerin
erhobene
Sachrüge
Rechtsfehler
zulasten
§
Angeklagten
.
II
.
Revision
Angeklagten
1
.
Rechtsmittel
Angeklagten
Strafausspruch
richtet
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
2
.
Erfolg
bleibt
auch
Rüge
Landgericht
habe
Unrecht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgesehen
.
Sachverständig
beraten
hat
Landgericht
-9-
jedenfalls
symptomatischen
Zusammenhang
möglichen
Alkoholmissbrauch
Angeklagten
Tat
verneint
hat
rechtsfehlerfrei
überzeugt
Angeklagten
eingenommenen
Beschützerrolle
Mitangeklagten
Aversion
"
Kinderschänder
"
wurzelt
.
VRiBGH
ist
Urlaubs
gehindert
Unterschrift
beizufügen
.
Pfister
Pfister