NAMEN StR 21 . August Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 21 . teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts 8 November werden verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachrüge gestützte Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision Angeklagten beanstandet Landgericht habe rechtsfehlerhaft erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Tat verneint § StGB Unrecht Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt abgesehen § StGB . Ungunsten Angeklagten eingelegte ebenfalls Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Staatsanwaltschaft erstrebt Verurteilung Mordes § StGB . Landgericht habe Unrecht Mordmerkmal Verdeckungsabsicht auch niedrigen Beweggründe verneint . Rechtsmittel bleiben Erfolg . Revision Staatsanwaltschaft 1 . Feststellungen waren 28-jährige rechten Szene zuzurechnende Angeklagte 23-jährige Mitangeklagte eng befreundet hatten zueinander Bruder-Schwester-Verhältnis " entwickelt . Angeklagte wusste Beziehungen Mitangeklagten Vater späteren Tatopfer Jahren zerrüttet waren . wiederholt ge- schilderten quälenden bruchstückhaften Erinnerungen schloss Mitangeklagte Kind sexuell missbraucht haben müsse . brachte nur " Beschützer " auch Aversion " Kinderschänder " Todesstrafe befürwortete . Abend 30 . September kehrte Angeklagte mehrwöchiger beruflicher Abwesenheit Bahn Wohnort . unterwegs bat Mitangeklagte Bahnhof abzuholen eröffnete habe " einmaliges nur heute gültiges Angebot " . Mitangeklagte begleitete Angeklagten Wohnung . Verlauf Gesprächs Lebenssituation psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Mitangeklagten präzisierte Angeklagte sein " Angebot " werde aufsuchen Frage möglichen sexuellen brauchs " Mal klären " . solle Pkw etwa km entfernten Wohnort bringen . Mitangeklagte zögerte zunächst Hinweis Angeklagten könne auch andere Weise dorthin gelangen willigte schließlich . Mitangeklagte ließ Angeklagten Uhr Höhe Nachbargrundstücks aussteigen parkte Pkw etwa m Wohnhaus entfernt zuvor verabredeter Stelle . Angeklagte überstieg verschlossen geglaubte Hoftor Anwesens klopfte Haustür gab Freund Tochter erkennen einließ . Angeklagten nunmehr Vorwurf sexuellen Missbrauchs Tochter konfrontiert reagierte aggressiv versuchte Angeklagten Haus drängen . zog Angeklagte mitgeführten Schlaghandschuhe verstärktem Handrückenbereich schlug wiederholt wuchtig Faust Gesicht so Boden ging regungslos liegen blieb . Anschließend versetzte getragenen Innenkappen Stahl verstärkten hen Fußtritte Seite . Tod Opfers nahm Handeln billigend Kauf . Annahme noch tödlichen Verletzungen beigebracht haben verließ Angeklagte sodann Haus begab Mitangeklagten stellte Frage Vater " noch einmal sehen " wolle . Mitangeklagte Worten verneinte " Nee definitiv " kündigte werde " Sache jetzt klären " . begab erneut Anwesen überstieg nochmals Hoftor drang Haus nahm Küche Brotmesser etwa langer Klinge weiterhin reglos Daliegenden nun Stich Brust töten . erste Stiche rutschten dritten nun wuchtig geführten Stich drang Messer volle Klingenlänge perforierte u.a. rechte Herzkammer . Verbluten . verstarb kurze Zeit 2 . Landgericht Tatbestandsmerkmale Mordes Abs. StGB verneint Angeklagten Totschlags StGB schuldig gesprochen hat weist zugrunde liegende Würdigung Beweise Auffassung Beschwerdeführerin durchgreifenden Rechtsfehler . tödlichen Messerstich Absicht Angeklagten handlungsleitend war Ermittlung Täter vorangegangenen Misshandlungen verhindern schließt Landgericht Worten Mitangeklagten werde " Sache jetzt klären " Hintergrund Tatgeschehens offensichtlich Mitangeklagte erheblich belastenden mutmaßlichen sexuellen Missbrauch Tatopfer bezogen war . anderen mussten entsprechende Überlegungen Angeklagten schon liegend erscheinen Weiteres rechnen musste noch Rückkehr Bewusstlosigkeit erwacht geeignete Maßnahmen ergreift . übersehen hat Landgericht Angeklagte zunächst Beschuldigtenvernehmung 26 . Februar eingelassen hatte habe getötet hätte wieder erkennen können . hat Einlassung entscheidenden Beweiswert zugemessen Feststellungen Übrigen objektiv unvereinbar Rückkehr Mitangeklagten Einsatz Messers verschwieg so offensichtlich Absicht getragen war Tat verabredet " Sache rauszuhalten " . ist erinnern . Senat kann offen lassen kurzzeitige Verlassen Tatorts anschließende Wechsel Tatmittels Geschehen Weise unterbrachen bereits Tötungsvorsatz getragenen Schläge Tritte Verdeckung geeignete " andere Straftat " Sinne § Abs. StGB erscheinen lassen vgl. Urteil 6 November NStZ . Auch Erwägungen Landgericht niedrige Beweggründe Angeklagten verneint hat halten rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat denkbaren Tatmotiven Angeklagten hinreichend auseinandergesetzt konnte ausschließen sein vorrangig getragen war Verärgerung fehlende Reue Gesprächsbereitschaft Bezug Mitangeklagte erheblich belastendes Vorverhalten . Zwar würdigt Landgericht Zusammenhang mehr ausdrücklich auch zuvor " gewisses Indiz " Verdeckungsabsicht gewertete Äußerung Angeklagten psychiatrischen Sachverständigen habe Tat " Richter " aufgespielt . Senat schließt jedoch Landgericht Umstand Blick geraten war erwägt jedenfalls auch Möglichkeit Angeklagte gehandelt hat bestrafen . 3 . Beschwerdeführerin rügt Landgericht habe unterlassen Gewichtung Messerstich vorausgehenden Misshandlungen Schläge verstärkten Handschuhen Gesichtspunkt Tatbegehung gefährlichen Werkzeugs § Abs. Nr. StGB würdigen schließt Senat Strafausspruch Vorteil Angeklagten beruht . Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommenen einheitlichen Tatgeschehens schon Fußtritte qualifizierenden Merkmale § Abs. Nr. StGB auch § Abs. Nr. StGB bejaht Bemessung Strafe Verwirklichung zurücktretenden Tatbestandes Brutalität Vorgehens berücksichtigt . 4 . Auch Übrigen deckt Überprüfung Urteils Beschwerdeführerin erhobene Sachrüge Rechtsfehler zulasten § Angeklagten . II . Revision Angeklagten 1 . Rechtsmittel Angeklagten Strafausspruch richtet ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 2 . Erfolg bleibt auch Rüge Landgericht habe Unrecht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgesehen . Sachverständig beraten hat Landgericht -9- jedenfalls symptomatischen Zusammenhang möglichen Alkoholmissbrauch Angeklagten Tat verneint hat rechtsfehlerfrei überzeugt Angeklagten eingenommenen Beschützerrolle Mitangeklagten Aversion " Kinderschänder " wurzelt . VRiBGH ist Urlaubs gehindert Unterschrift beizufügen . Pfister Pfister