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2.6 KiB

BESCHLUSS
7
Juli
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführerin
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
7
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Februar
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
gefährlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Monaten
Aussetzung
Vollstreckung
Bewährung
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Strafausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Sachbeschwerde
gebotene
umfassende
materiellrechtliche
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
2
.
Ausspruch
Jugendstrafe
kann
allerdings
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
Tatzeit
Jahre
Monate
alte
Angeklagte
zwar
rechtsfehlerfrei
Jugendstrafrecht
angewandt
§
Abs.
Nr.
indes
Annahme
Verhängung
Jugendstrafe
sei
Angeklagten
vorhandenen
schädlichen
Neigungen
Schwere
Schuld
erforderlich
Sinne
§
Abs.
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Landgericht
hat
Alternativen
§
Abs.
vorzunehmenden
Gesamtwürdigung
berücksichtigt
Angeklagte
Feststellungen
komplexe
Persönlichkeitsstörung
histrionischen
Borderline-Zügen
aufweist
.
gilt
gleichermaßen
Tat
Zusammenhang
längeren
konfliktbeladenen
Liebesbeziehung
Geschädigten
stand
Äußerung
anderen
Frau
Angeklagten
aktuell
Eifersucht
gab
Feststellungen
Tat
führte
.
Übrigen
hat
Landgericht
Begründung
Annahme
Angeklagte
weise
schädliche
Neigungen
auch
Körperverletzung
Nachteil
Mitschülerin
herangezogen
Verfolgung
Januar
mithin
rund
Jahre
Hauptverhandlung
vorliegenden
Sache
gemäß
§
abgesehen
worden
ist
.
Insofern
hat
objektive
Tathandlung
näheren
Umstände
Tat
mitgeteilt
belegt
schädliche
Neigungen
Angeklagten
geschlossen
werden
kann
.
Schwere
Schuld
hat
Landgericht
begründet
Angeklagte
auch
spitzes
scharfes
Messer
verwendet
dann
weit
größeren
Schaden
angerichtet
hätte
Tatort
vorhanden
gewesen
wäre
.
rein
hypothetische
Erwägung
kann
hier
Begründung
Schuldschwere
Sinne
§
Abs.
Alt
.
Gewicht
konkreten
Tat
persönlichkeitsbegründeten
Beziehung
Täters
vgl.
12
.
Aufl
.
.
herangezogen
werden
.
Urteil
beruht
festgestellten
Rechtsfehlern
;
ist
auszuschließen
Landgericht
andernfalls
mildere
Rechtsfolge
erkannt
hätte
.
Sache
bedarf
Strafausspruch
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.