BESCHLUSS 7 Juli Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführerin Generalbundesanwalts 2 . Antrag 7 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . Februar Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafe Monaten Aussetzung Vollstreckung Bewährung verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Strafausspruch Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung Urteils hat Schuldspruch durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 2 . Ausspruch Jugendstrafe kann allerdings bestehen bleiben . Landgericht hat Tatzeit Jahre Monate alte Angeklagte zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt § Abs. Nr. indes Annahme Verhängung Jugendstrafe sei Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen Schwere Schuld erforderlich Sinne § Abs. rechtsfehlerfrei begründet . Landgericht hat Alternativen § Abs. vorzunehmenden Gesamtwürdigung berücksichtigt Angeklagte Feststellungen komplexe Persönlichkeitsstörung histrionischen Borderline-Zügen aufweist . gilt gleichermaßen Tat Zusammenhang längeren konfliktbeladenen Liebesbeziehung Geschädigten stand Äußerung anderen Frau Angeklagten aktuell Eifersucht gab Feststellungen Tat führte . Übrigen hat Landgericht Begründung Annahme Angeklagte weise schädliche Neigungen auch Körperverletzung Nachteil Mitschülerin herangezogen Verfolgung Januar mithin rund Jahre Hauptverhandlung vorliegenden Sache gemäß § abgesehen worden ist . Insofern hat objektive Tathandlung näheren Umstände Tat mitgeteilt belegt schädliche Neigungen Angeklagten geschlossen werden kann . Schwere Schuld hat Landgericht begründet Angeklagte auch spitzes scharfes Messer verwendet dann weit größeren Schaden angerichtet hätte Tatort vorhanden gewesen wäre . rein hypothetische Erwägung kann hier Begründung Schuldschwere Sinne § Abs. Alt . Gewicht konkreten Tat persönlichkeitsbegründeten Beziehung Täters vgl. 12 . Aufl . . herangezogen werden . Urteil beruht festgestellten Rechtsfehlern ; ist auszuschließen Landgericht andernfalls mildere Rechtsfolge erkannt hätte . Sache bedarf Strafausspruch neuer Verhandlung Entscheidung .