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674 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
StR
8
Juli
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
desfolge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Feststellungen
kam
frühen
Morgen
23
.
April
Angeklagten
Ehefrau
verbalen
Streit
tätlichen
Auseinandersetzung
.
Verlauf
setzte
schwere
Angeklagte
Schwung
Brustkorb
Rücken
Boden
liegenden
Frau
.
brachen
Rippen
Geschädigten
insgesamt
Mal
.
Angeklagte
blieb
mindestens
Minuten
so
Frau
sitzen
Brustkorb
stark
komprimiert
wurde
kaum
Luft
bekam
.
Tatzeitpunkt
war
Angeklagte
Affektdurchbruchs
spezifischen
Konfliktsituation
Verbindung
Alkoholisierung
höchstens
ausschließbar
Steuerungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
.
25
.
28
.
April
wurde
Tatopfer
Krankenhaus
delt
.
Röntgenuntersuchungen
diagnostizierten
Ärzte
lediglich
Frakturen
Rippen
.
2
.
Mai
konsultierte
Geschädigte
Verletzungen
Hausarzt
Schmerztabletten
verschrieb
häusliche
Ruhe
verordnete
.
suchte
9
.
Mai
nochmals
Beinbeschwerden
.
Folgezeit
verschlechterte
Gesundheitszustand
immer
mehr
.
verstarb
Nacht
24
.
Mai
.
Todesursächlich
war
toxisch-resorptives
Herz-/Kreislaufversagen
Sepsis
insgesamt
Rippenserienfrakturen
oft
Durchspießungen
außen
innen
Vereiterung
rechten
Brusthöhle
Folge
Rippenverletzungen
.
Strafkammer
ist
ausgegangen
menhang
Körperverletzung
Tod
schweren
Behandlungsfehler
Krankenhausärzte
noch
selbst
schädigendes
Verhalten
Tatopfers
unterbrochen
wurde
.
subjektiven
Tatbestand
hat
ausgeführt
Körperverletzungsvorsatz
folge
objektiven
Geschehen
;
insbesondere
sei
Angeklagte
beträchtlichen
Gewichts
ausgegangen
habe
billigend
Kauf
genommen
nur
halb
so
schwere
Ehefrau
längeres
Sitzen
Thorax
erheblich
verletzen
werde
.
II
.
Schuldspruch
bestehen
durchgreifende
rechtliche
.
1
.
Strafkammer
hat
ausdrücklich
festgestellt
Angeklagte
vorsätzlich
begangenen
Körperverletzung
Tod
Ehefrau
§
StGB
V.
§
StGB
verlangt
wenigstens
fahrlässig
verursacht
hat
also
Todesfolge
voraussehen
konnte
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
liegt
Besonderheiten
Tatgeschehens
vornherein
so
Hand
Ausführungen
entbehrlich
gewesen
wären
.
2
.
Fahrlässigkeitsvorwurf
ergibt
insbesondere
zweifelsfrei
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
.
Zwar
hat
Landgericht
gefährliche
Körperverletzung
Qualifikation
Leben
gefährdenden
Behandlung
§
Abs.
Nr.
StGB
angenommen
häufig
Voraussehbarkeit
verursachten
Todesfolge
einschließt
.
Jedoch
enthält
Begründung
Alternative
bejaht
hat
durchgreifende
Rechtsfehler
.
Begründung
bezieht
schon
Tathandlung
Verletzungen
Folgezeit
letztlich
Tode
Geschädigten
führten
verursacht
wurden
.
Feststellungen
brachen
Rippen
nämlich
bereits
schwungvolle
Setzen
Brustkorb
Frau
.
bedingten
Körperverletzungsvorsatz
Qualifikation
Leben
gefährdenden
Behandlung
hat
Landgericht
jedoch
Umstand
hergeleitet
Angeklagte
mindestens
Minuten
lang
Thorax
sitzen
blieb
.
Abgesehen
genügen
Ausführungen
Landgerichts
Anforderungen
subjektiven
Tatbestand
gefährlichen
Körperverletzung
Alternative
Leben
gefährdenden
Behandlung
stellen
sind
.
setzt
Täter
Verletzungsvorsatz
handelt
Umstände
erkennt
konkreten
Situation
Lebensgefährlichkeit
ergibt
also
Handlung
Vorstellung
Lebensgefährdung
"
angelegt
ist
vgl.
StGB
Lebensgefährdung
;
aaO
Rdn
.
.
Angeklagte
schwungvollen
Setzen
Brustkorb
Kenntnis
besaß
hat
Landgericht
erkennbar
geprüft
.
subjektive
Tatbestand
ergibt
hier
gegebenen
außergewöhnlichen
Sachverhalt
selbst
Schilderung
äußeren
Tatgeschehens
.
Landgericht
hätte
Gesamtwürdigung
vornehmen
Umstände
Vorstellung
Angeklagten
sprechen
könnten
Handlung
sei
Körperverletzung
nämlich
Lebensgefährdung
angelegt
gewesen
Überlegungen
einbeziehen
müssen
.
Insbesondere
hätte
würdigen
müssen
handgreifliche
Auseinandersetzungen
Eheleuten
unüblich
waren
festgestellte
Verletzungshandlung
spontan
Rahmen
schnell
eskalierenden
Auseinandersetzung
erfolgte
Geschädigte
selbst
Beschimpfungen
Tätlichkeiten
aktiv
beteiligte
Rippenfrakturen
sehr
kurzen
Gewalteinwirkung
entstanden
.
hätte
auch
bedenken
müssen
alkoholisierte
affektiv
aufgeladene
Angeklagte
Steuerungsfähigkeit
ausschließbar
erheblich
eingeschränkt
war
.
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Zurechnungszusammenhang
Körperverletzung
Todesfolge
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
bedarf
sorgfältiger
Prüfung
.
Behandlungsfehler
Krankenhausärzte
Betracht
kommt
ist
zunächst
Blick
Schweregrad
festzustellen
Rippenbrüche
radiologisch
ausgebildeter
Arzt
gefertigten
Röntgenbildern
sorgfältiger
Auswertung
tatsächlich
erkennen
konnte
etwa
unklarer
medizinischer
Befund
weitergehende
Untersuchungen
gab
.
Bedeutung
Schweregrad
eventuellen
Behandlungsfehlers
mögliche
Unterbrechung
Zurechnungszusammenhangs
dürfte
auch
sein
Behandlung
Ergebnisses
sorgfältigen
Diagnose
Regeln
ärztlichen
Kunst
geboten
war
.
ist
weiterhin
bedenken
Zurechnungszusammenhang
unterbrechendes
selbst
schädigendes
Verhalten
Tatopfers
möglicherweise
sehen
ist
2
.
Mai
Rippenfrakturen
ärztliche
Hilfe
mehr
Anspruch
nahm
Gesundheitszustand
ständig
verschlechterte
.
wird
Bedeutung
sein
Schmerzen
körperliche
Symptome
auftraten
Verletzte
Inanspruchnahme
weiterer
ärztlicher
Hilfe
drängten
.
Argumentation
aufgehobenen
Urteil
Angeklagte
habe
voraussehen
können
Ehefrau
Scham
weiterbehandeln
lassen
würde
wahren
Grund
Verletzungen
vertuschen
überzeugt
schon
behandelnden
Ärzten
Treppensturz
erklärten
Verletzungen
bereits
bekannt
waren
.
Auch
wird
Blick
nehmen
sein
Zusammenwirken
ärztlichen
Behandlungsfehlers
selbst
schädigenden
Verhaltens
Unterbrechung
Zurechnungszusammenhangs
geführt
hat
.
RiBGH
Pfister
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Lienen
Sost-Scheible