BESCHLUSS StR 8 Juli Strafsache Körperverletzung Todesfolge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Februar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung desfolge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtmittel hat Sachrüge Erfolg . Feststellungen kam frühen Morgen 23 . April Angeklagten Ehefrau verbalen Streit tätlichen Auseinandersetzung . Verlauf setzte schwere Angeklagte Schwung Brustkorb Rücken Boden liegenden Frau . brachen Rippen Geschädigten insgesamt Mal . Angeklagte blieb mindestens Minuten so Frau sitzen Brustkorb stark komprimiert wurde kaum Luft bekam . Tatzeitpunkt war Angeklagte Affektdurchbruchs spezifischen Konfliktsituation Verbindung Alkoholisierung höchstens ‰ ausschließbar Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt . 25 . 28 . April wurde Tatopfer Krankenhaus delt . Röntgenuntersuchungen diagnostizierten Ärzte lediglich Frakturen Rippen . 2 . Mai konsultierte Geschädigte Verletzungen Hausarzt Schmerztabletten verschrieb häusliche Ruhe verordnete . suchte 9 . Mai nochmals Beinbeschwerden . Folgezeit verschlechterte Gesundheitszustand immer mehr . verstarb Nacht 24 . Mai . Todesursächlich war toxisch-resorptives Herz-/Kreislaufversagen Sepsis insgesamt Rippenserienfrakturen oft Durchspießungen außen innen Vereiterung rechten Brusthöhle Folge Rippenverletzungen . Strafkammer ist ausgegangen menhang Körperverletzung Tod schweren Behandlungsfehler Krankenhausärzte noch selbst schädigendes Verhalten Tatopfers unterbrochen wurde . subjektiven Tatbestand hat ausgeführt Körperverletzungsvorsatz folge objektiven Geschehen ; insbesondere sei Angeklagte beträchtlichen Gewichts ausgegangen habe billigend Kauf genommen nur halb so schwere Ehefrau längeres Sitzen Thorax erheblich verletzen werde . II . Schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche . 1 . Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt Angeklagte vorsätzlich begangenen Körperverletzung Tod Ehefrau § StGB V. § StGB verlangt wenigstens fahrlässig verursacht hat also Todesfolge voraussehen konnte vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . liegt Besonderheiten Tatgeschehens vornherein so Hand Ausführungen entbehrlich gewesen wären . 2 . Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt insbesondere zweifelsfrei Gesamtzusammenhang Urteilsgründe . Zwar hat Landgericht gefährliche Körperverletzung Qualifikation Leben gefährdenden Behandlung § Abs. Nr. StGB angenommen häufig Voraussehbarkeit verursachten Todesfolge einschließt . Jedoch enthält Begründung Alternative bejaht hat durchgreifende Rechtsfehler . Begründung bezieht schon Tathandlung Verletzungen Folgezeit letztlich Tode Geschädigten führten verursacht wurden . Feststellungen brachen Rippen nämlich bereits schwungvolle Setzen Brustkorb Frau . bedingten Körperverletzungsvorsatz Qualifikation Leben gefährdenden Behandlung hat Landgericht jedoch Umstand hergeleitet Angeklagte mindestens Minuten lang Thorax sitzen blieb . Abgesehen genügen Ausführungen Landgerichts Anforderungen subjektiven Tatbestand gefährlichen Körperverletzung Alternative Leben gefährdenden Behandlung stellen sind . setzt Täter Verletzungsvorsatz handelt Umstände erkennt konkreten Situation Lebensgefährlichkeit ergibt also Handlung Vorstellung Lebensgefährdung " angelegt ist vgl. StGB Lebensgefährdung ; aaO Rdn . . Angeklagte schwungvollen Setzen Brustkorb Kenntnis besaß hat Landgericht erkennbar geprüft . subjektive Tatbestand ergibt hier gegebenen außergewöhnlichen Sachverhalt selbst Schilderung äußeren Tatgeschehens . Landgericht hätte Gesamtwürdigung vornehmen Umstände Vorstellung Angeklagten sprechen könnten Handlung sei Körperverletzung nämlich Lebensgefährdung angelegt gewesen Überlegungen einbeziehen müssen . Insbesondere hätte würdigen müssen handgreifliche Auseinandersetzungen Eheleuten unüblich waren festgestellte Verletzungshandlung spontan Rahmen schnell eskalierenden Auseinandersetzung erfolgte Geschädigte selbst Beschimpfungen Tätlichkeiten aktiv beteiligte Rippenfrakturen sehr kurzen Gewalteinwirkung entstanden . hätte auch bedenken müssen alkoholisierte affektiv aufgeladene Angeklagte Steuerungsfähigkeit ausschließbar erheblich eingeschränkt war . . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : Zurechnungszusammenhang Körperverletzung Todesfolge vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . bedarf sorgfältiger Prüfung . Behandlungsfehler Krankenhausärzte Betracht kommt ist zunächst Blick Schweregrad festzustellen Rippenbrüche radiologisch ausgebildeter Arzt gefertigten Röntgenbildern sorgfältiger Auswertung tatsächlich erkennen konnte etwa unklarer medizinischer Befund weitergehende Untersuchungen gab . Bedeutung Schweregrad eventuellen Behandlungsfehlers mögliche Unterbrechung Zurechnungszusammenhangs dürfte auch sein Behandlung Ergebnisses sorgfältigen Diagnose Regeln ärztlichen Kunst geboten war . ist weiterhin bedenken Zurechnungszusammenhang unterbrechendes selbst schädigendes Verhalten Tatopfers möglicherweise sehen ist 2 . Mai Rippenfrakturen ärztliche Hilfe mehr Anspruch nahm Gesundheitszustand ständig verschlechterte . wird Bedeutung sein Schmerzen körperliche Symptome auftraten Verletzte Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Hilfe drängten . Argumentation aufgehobenen Urteil Angeklagte habe voraussehen können Ehefrau Scham weiterbehandeln lassen würde wahren Grund Verletzungen vertuschen überzeugt schon behandelnden Ärzten Treppensturz erklärten Verletzungen bereits bekannt waren . Auch wird Blick nehmen sein Zusammenwirken ärztlichen Behandlungsfehlers selbst schädigenden Verhaltens Unterbrechung Zurechnungszusammenhangs geführt hat . RiBGH Pfister befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Lienen Sost-Scheible