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BESCHLUSS
12
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Itzehoe
21
.
Januar
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Vergewaltigung
sexueller
Nötigung
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindes
verurteilt
ist
;
Liste
angewendeten
Vorschriften
folgt
neu
gefaßt
wird
:
Abs.
StGB
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
i.
F.
4
.
StrRG
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
i.
F.
33
.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
F.
6
.
StrRG
StGB
.
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
Zuschrift
10
.
ausführt
Angeklagte
Straftat
Nachteil
Zeugin
auch
versuchter
Vergewaltigung
versuchten
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
schuldig
gemacht
habe
weist
Senat
Verurteilung
vollendeten
Grundtatbestandes
§
Abs.
StGB
Aburteilung
versuchter
Verwirklichung
Regelbeispiels
Abs.
StGB
Betracht
kommt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kutzer
Lienen