BESCHLUSS 12 . Oktober Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Itzehoe 21 . Januar wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Vergewaltigung sexueller Nötigung jeweils Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindes verurteilt ist ; Liste angewendeten Vorschriften folgt neu gefaßt wird : Abs. StGB § Abs. Satz Nr. StGB i. F. 4 . StrRG § Abs. Nr. Abs. Satz Nr. StGB i. F. 33 . § Abs. Nr. Abs. Satz Nr. StGB F. 6 . StrRG StGB . übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Generalbundesanwalt Zuschrift 10 . ausführt Angeklagte Straftat Nachteil Zeugin auch versuchter Vergewaltigung versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes schuldig gemacht habe weist Senat Verurteilung vollendeten Grundtatbestandes § Abs. StGB Aburteilung versuchter Verwirklichung Regelbeispiels Abs. StGB Betracht kommt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kutzer Lienen