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694 lines
5.6 KiB

NAMEN
26
.
Juni
Strafsache
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
26
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
2
November
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Bedrohung
verurteilt
worden
ist
;
Gesamtstrafenausspruch
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bedrohung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtgeldstrafe
Höhe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
.
Hiergegen
richten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
schweren
Raubes
Angeklagten
allgemeinen
Sachrüge
Freispruch
anstrebt
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
vollem
Umfang
Erfolg
Angeklagten
führt
lediglich
Aufhebung
Verurteilung
Bedrohung
.
1
.
Landgericht
hat
Folgendes
festgestellt
:
Angeklagte
hatte
geraumer
Zeit
Laptop
Reparatur
Computerfachgeschäft
Geschädigten
Zeugen
gebracht
.
Tattag
erschien
erneut
Ladenlokal
.
Angeklagten
Zeugen
kam
alsbald
Wortgefecht
Aufforderung
sehr
impulsiven
Angeklagten
neuen
Laptop
geben
da
zutraf
Zeuge
Gerät
Angeklagten
beschädigt
habe
.
legte
Zeuge
Laptop
Angeklagten
Verkaufstresen
derte
Geschäft
verlassen
.
Angeklagte
nahm
Tresen
liegendes
kleines
Messer
hielt
Geschädigten
kurz
Bauch
.
Angeklagte
wieder
Zeugen
abgelassen
hatte
nahm
IBM-Laptop
Verkaufspreis
Euro
Regal
verließ
Ladenlokal
.
Zeuge
folgte
sogleich
ergriff
Angeklagten
Gehweg
erreicht
hatte
Angeklagten
wieder
entwinden
.
versetzte
Zeugen
nunmehr
Stoß
Kopf
blutende
Platzwunde
Oberlippe
erlitt
.
Gezerre
Notebook
setzte
Angeklagte
abließ
Interesse
verloren
hatte
entfernte
.
2
.
Landgericht
hat
Handlungen
Angeklagten
lediglich
Bedrohung
Körperverletzung
gewertet
.
Wegnahmedeliktes
hat
Angeklagten
verurteilt
vollendet
nur
versucht
worden
Angeklagte
Versuch
strafbefreiend
zurückgetreten
sei
.
II
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
führt
Aufhebung
Urteils
.
1
.
Landgericht
hat
Prüfung
Wegnahme
Laptops
vollendet
war
Angeklagte
Gegenstand
abließ
engen
Maßstab
zugrunde
gelegt
.
Annahme
Wegnahmehandlung
sei
vollendet
gewesen
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Rechtsprechung
ist
Vollendung
Diebstahls
führende
Wegnahme
dann
vollzogen
fremder
Gewahrsam
gebrochen
neuer
Gewahrsam
begründet
ist
.
Frage
Wechsels
tatsächlichen
Sachherrschaft
ist
entscheidend
Täter
Herrschaft
Sache
derart
erlangt
Behinderung
alten
Gewahrsamsinhaber
ausüben
kann
BGHSt
.
Sache
mehr
verfügen
kann
seinerseits
Verfügungsgewalt
Täters
brechen
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Fall
ist
richtet
Anschauungen
täglichen
Lebens
BGHSt
.
bereits
gesicherten
Gewahrsam
setzt
Tatvollendung
.
ausgehend
lässt
Rechtsprechung
handlichen
leicht
beweglichen
Sachen
regelmäßig
schon
Ergreifen
Festhalten
offene
Wegtragen
Gegenstands
Wegnahmehandlung
genügen
weist
Fällen
Täter
leicht
transportierenden
Gegenstand
gebracht
hat
Person
jedenfalls
dann
ausschließliche
Sachherrschaft
umschlossenen
Herrschaftsbereich
Gewahrsamsinhabers
verlassen
hat
vgl.
Dallinger
;
StGB
Abs.
Wegnahme
;
OLG
NStZ-RR
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ändert
auch
grundsätzlich
Beobachtung
frischer
Tat
betroffenen
Täters
Diebstahl
heimliche
Tat
ist
.
Entdeckung
Täters
gibt
vielmehr
nur
Möglichkeit
Sache
wieder
abzunehmen
vgl.
StGB
.
Grundsätze
zugrunde
gelegt
war
Wegnahme
Laptops
jedenfalls
spätestens
vollendet
Angeklagte
Hand
Ladenlokal
Herrschaftsbereich
Gewahrsamsinhabers
verlassen
hatte
.
steht
anders
Landgericht
meint
S.
Angeklagte
Gegenstand
offen
wegtrug
Körper
mitgeführten
Tasche
verborgen
hatte
.
Angeklagte
alleinige
tatsächliche
Herrschaft
Gegenstand
hier
bereits
bloße
körperliche
Ergreifen
Fortschaffen
Gegenstands
erlangt
hatte
ergibt
schon
Ladeninhaber
Verfügungsgewalt
nur
noch
Willen
Angeklagten
Anwendung
körperlicher
Gewalt
wiederherstellen
konnte
vgl.
aaO
.
Verteidigung
Besitzes
bisherigen
Gewahrsamsinhaber
erfuhr
Fortschaffen
Gegenstands
Herrschaftsbereich
zusätzliche
Erschwernis
.
Umstand
Angeklagten
lediglich
gelungen
war
Laptop
nur
Schritte
Ladenlokal
entfernen
kommt
Fall
vorliegenden
entscheidende
Bedeutung
.
2
.
Rechtsfehler
führt
Revision
Staatsanwaltschaft
Aufhebung
Urteils
insgesamt
.
Feststellungen
vollendete
Wegnahme
vollendeten
Diebstahl
tragen
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
auch
Verurteilung
Angeklagten
räuberischen
Diebstahls
§
§
StGB
Betracht
kommt
.
Insoweit
bedarf
jedenfalls
subjektiven
Tatseite
weitere
Feststellungen
.
Aufhebung
unterliegt
ausschließbaren
sachlichen
Zusammenhangs
Wegnahmehandlung
auch
Verurteilung
Angeklagten
Bedrohung
.
neue
Tatrichter
wird
Gelegenheit
haben
Sachverhalt
auch
Gesichtspunkt
Raubtat
§
§
Abs.
Nr.
StGB
prüfen
.
.
Rechtsmittel
Angeklagten
führt
Aufhebung
Verurteilung
Bedrohung
.
getroffenen
Feststellungen
belegen
Vorliegen
objektiven
noch
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
.
Abs.
Satz
geben
Urteilsgründe
erwiesen
erachteten
Tatsachen
gesetzlichen
Merkmale
Straftat
gefunden
werden
;
Subsumtion
wird
vorgenommen
.
Urteil
lässt
erkennen
Begehung
Verbrechens
Angeklagte
Zeugen
bedroht
hat
noch
ständen
Landgericht
Überzeugung
Vorsatz
Angeklagten
Messereinsatz
gebildet
hat
.
bloße
Halten
kleinen
Messers
Bauch
Geschädigten
kann
auch
Bedrohung
nur
Vergehen
B.
Körperverletzung
sein
vgl.
subjektiven
Seite
BGHSt
.
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Sost-Scheible
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.