NAMEN 26 . Juni Strafsache schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 26 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 2 November Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil Feststellungen aufgehoben Angeklagte Bedrohung verurteilt worden ist ; Gesamtstrafenausspruch . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bedrohung vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtgeldstrafe Höhe Tagessätzen je Euro verurteilt . Hiergegen richten Revisionen Staatsanwaltschaft Verurteilung schweren Raubes Angeklagten allgemeinen Sachrüge Freispruch anstrebt . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat vollem Umfang Erfolg Angeklagten führt lediglich Aufhebung Verurteilung Bedrohung . 1 . Landgericht hat Folgendes festgestellt : Angeklagte hatte geraumer Zeit Laptop Reparatur Computerfachgeschäft Geschädigten Zeugen gebracht . Tattag erschien erneut Ladenlokal . Angeklagten Zeugen kam alsbald Wortgefecht Aufforderung sehr impulsiven Angeklagten neuen Laptop geben da zutraf Zeuge Gerät Angeklagten beschädigt habe . legte Zeuge Laptop Angeklagten Verkaufstresen derte Geschäft verlassen . Angeklagte nahm Tresen liegendes kleines Messer hielt Geschädigten kurz Bauch . Angeklagte wieder Zeugen abgelassen hatte nahm IBM-Laptop Verkaufspreis Euro Regal verließ Ladenlokal . Zeuge folgte sogleich ergriff Angeklagten Gehweg erreicht hatte Angeklagten wieder entwinden . versetzte Zeugen nunmehr Stoß Kopf blutende Platzwunde Oberlippe erlitt . Gezerre Notebook setzte Angeklagte abließ Interesse verloren hatte entfernte . 2 . Landgericht hat Handlungen Angeklagten lediglich Bedrohung Körperverletzung gewertet . Wegnahmedeliktes hat Angeklagten verurteilt vollendet nur versucht worden Angeklagte Versuch strafbefreiend zurückgetreten sei . II . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft führt Aufhebung Urteils . 1 . Landgericht hat Prüfung Wegnahme Laptops vollendet war Angeklagte Gegenstand abließ engen Maßstab zugrunde gelegt . Annahme Wegnahmehandlung sei vollendet gewesen hält rechtlicher Prüfung stand . Rechtsprechung ist Vollendung Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen fremder Gewahrsam gebrochen neuer Gewahrsam begründet ist . Frage Wechsels tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend Täter Herrschaft Sache derart erlangt Behinderung alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann BGHSt . Sache mehr verfügen kann seinerseits Verfügungsgewalt Täters brechen Fischer StGB . Aufl . § Rdn . w. . Fall ist richtet Anschauungen täglichen Lebens BGHSt . bereits gesicherten Gewahrsam setzt Tatvollendung . ausgehend lässt Rechtsprechung handlichen leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon Ergreifen Festhalten offene Wegtragen Gegenstands Wegnahmehandlung genügen weist Fällen Täter leicht transportierenden Gegenstand gebracht hat Person jedenfalls dann ausschließliche Sachherrschaft umschlossenen Herrschaftsbereich Gewahrsamsinhabers verlassen hat vgl. Dallinger ; StGB Abs. Wegnahme ; OLG NStZ-RR ; 11 . Aufl . § Rdn . . ändert auch grundsätzlich Beobachtung frischer Tat betroffenen Täters Diebstahl heimliche Tat ist . Entdeckung Täters gibt vielmehr nur Möglichkeit Sache wieder abzunehmen vgl. StGB . Grundsätze zugrunde gelegt war Wegnahme Laptops jedenfalls spätestens vollendet Angeklagte Hand Ladenlokal Herrschaftsbereich Gewahrsamsinhabers verlassen hatte . steht anders Landgericht meint S. Angeklagte Gegenstand offen wegtrug Körper mitgeführten Tasche verborgen hatte . Angeklagte alleinige tatsächliche Herrschaft Gegenstand hier bereits bloße körperliche Ergreifen Fortschaffen Gegenstands erlangt hatte ergibt schon Ladeninhaber Verfügungsgewalt nur noch Willen Angeklagten Anwendung körperlicher Gewalt wiederherstellen konnte vgl. aaO . Verteidigung Besitzes bisherigen Gewahrsamsinhaber erfuhr Fortschaffen Gegenstands Herrschaftsbereich zusätzliche Erschwernis . Umstand Angeklagten lediglich gelungen war Laptop nur Schritte Ladenlokal entfernen kommt Fall vorliegenden entscheidende Bedeutung . 2 . Rechtsfehler führt Revision Staatsanwaltschaft Aufhebung Urteils insgesamt . Feststellungen vollendete Wegnahme vollendeten Diebstahl tragen kann Senat Sache selbst entscheiden auch Verurteilung Angeklagten räuberischen Diebstahls § § StGB Betracht kommt . Insoweit bedarf jedenfalls subjektiven Tatseite weitere Feststellungen . Aufhebung unterliegt ausschließbaren sachlichen Zusammenhangs Wegnahmehandlung auch Verurteilung Angeklagten Bedrohung . neue Tatrichter wird Gelegenheit haben Sachverhalt auch Gesichtspunkt Raubtat § § Abs. Nr. StGB prüfen . . Rechtsmittel Angeklagten führt Aufhebung Verurteilung Bedrohung . getroffenen Feststellungen belegen Vorliegen objektiven noch subjektiven Voraussetzungen § Abs. StGB . Abs. Satz geben Urteilsgründe erwiesen erachteten Tatsachen gesetzlichen Merkmale Straftat gefunden werden ; Subsumtion wird vorgenommen . Urteil lässt erkennen Begehung Verbrechens Angeklagte Zeugen bedroht hat noch ständen Landgericht Überzeugung Vorsatz Angeklagten Messereinsatz gebildet hat . bloße Halten kleinen Messers Bauch Geschädigten kann auch Bedrohung nur Vergehen B. Körperverletzung sein vgl. subjektiven Seite BGHSt . ; 11 . Aufl . § Rdn . w. . Sost-Scheible Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .