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479 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
StR
6
Juli
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
6
Juli
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Dezember
betrifft
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Unterschlagung
Nötigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Ausspruch
Einzelstrafe
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Raubes
Fällen
räuberischen
Diebstahls
Tateinheit
Körperverletzung
Erpressung
Diebstahls
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Strafen
Urteil
Landgerichts
"
4
.
Juni
"
Auflösung
dort
gebildeten
Gesamtsstrafe
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
räuberischen
Diebstahls
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
veranlasste
Angeklagte
Zeugen
S.
Mobiltelefon
zeigen
.
nahm
sodann
Hand
verlangte
Rückgabe
.
kam
"
Handy
Geld
.
Zeuge
lehnte
jedoch
Zahlung
insoweit
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
.
fasste
Angeklagte
Mobiltelefon
behalten
eigene
Zwecke
verwenden
.
Entnahme
SIM-Karte
Zeugen
aushändigte
steckte
Tasche
entfernte
.
Zeuge
folgte
forderte
Eigentum
.
"
Besitz
gestohlenen
Handys
halten
"
schlug
Angeklagte
Zeugen
flachen
Hand
Gesicht
drohte
Schlägen
Fall
weiter
hinterher
ginge
.
fügte
Zeuge
.
Räuberischer
Diebstahl
setzt
§
StGB
Vortat
Zueignungsabsicht
getragene
vollendete
Wegnahme
Bruch
fremden
Begründung
neuen
eigenen
Gewahrsams
StGB
57
.
Aufl
.
.
.
hat
Landgericht
verkannt
.
ist
indes
fassung
Angeklagte
Zeugen
Mobiltelefon
Hand
genommen
habe
Gewahrsam
nur
gelockert
habe
;
gebrochen
habe
erst
nunmehr
Zueignungsabsicht
eingesteckt
entfernt
habe
.
kann
Senat
anschließen
.
Täter
bricht
fremden
begründet
neuen
eigenen
Gewahrsam
dann
Ausschluss
Berechtigten
tatsächliche
Sachherrschaft
erlangt
.
handlichen
leicht
bewegenden
Gegenständen
genügt
bloßes
Ergreifen
Festhalten
jedenfalls
dann
Berechtigte
ungehinderte
Verfügungsgewalt
nur
noch
Willen
Täters
Anwendung
körperlicher
Gewalt
wiederherstellen
könnte
NStZ
.
Maßstäben
war
Wegnahme
bereits
vollendet
Angeklagte
Zeugen
Mobiltelefon
Hand
nahm
ungehinderte
eigene
Verfügungsgewalt
wiederzuerlangen
hätte
Zeuge
Widerstand
entwinden
müssen
.
Wille
Angeklagten
Zugriff
Zeugen
auszuschließen
ergibt
schon
Sachentzug
Mittel
Durchsetzung
unberechtigten
Geldforderung
dienen
sollte
.
Angeklagte
somit
Absicht
Mobiltelefon
zuzueignen
erst
fasste
außen
kundtat
eigenen
Gewahrsam
begründet
hatte
erfüllt
Verhalten
Tatbestand
Unterschlagung
Abs.
StGB
;
tatmehrheitlich
treten
vorsätzliche
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
Tateinheit
Nötigung
§
Abs.
StGB
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
2
.
Abänderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Urteils
Ausspruch
Einzelstrafe
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Ergänzend
weist
Senat
Folgendes
:
Zutreffend
hat
Landgericht
Gesamtstrafenfähigkeit
hier
verwirkten
Einzelstrafen
Urteilen
Landgerichts
4
.
Juni
Amtsgerichts
23
.
Februar
angenommen
.
Zwar
hatte
Landgericht
seinerseits
Einzelstrafen
Urteil
Amtsgerichts
einbezogen
.
macht
jedoch
entbehrlich
auch
Urteilsformel
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteilen
Landgerichts
4
.
Juni
Amtsgerichts
23
.
Februar
Auflösung
jeweils
gebildeten
Gesamtstrafen
Ausdruck
bringen
.
Lienen
Sost-Scheible