BESCHLUSS StR 6 Juli Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 6 Juli gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Dezember betrifft Schuldspruch abgeändert Angeklagte Fall . 3 . Urteilsgründe Unterschlagung Nötigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist zugehörigen Feststellungen aufgehoben Ausspruch Einzelstrafe Fall . 3 . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Raubes Fällen räuberischen Diebstahls Tateinheit Körperverletzung Erpressung Diebstahls gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Strafen Urteil Landgerichts " 4 . Juni " Auflösung dort gebildeten Gesamtsstrafe " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch räuberischen Diebstahls Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Fall . 3 . Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen veranlasste Angeklagte Zeugen S. Mobiltelefon zeigen . nahm sodann Hand verlangte Rückgabe € . kam " Handy Geld . Zeuge lehnte jedoch Zahlung insoweit Fall . 2 . Urteilsgründe . fasste Angeklagte Mobiltelefon behalten eigene Zwecke verwenden . Entnahme SIM-Karte Zeugen aushändigte steckte Tasche entfernte . Zeuge folgte forderte Eigentum . " Besitz gestohlenen Handys halten " schlug Angeklagte Zeugen flachen Hand Gesicht drohte Schlägen Fall weiter hinterher ginge . fügte Zeuge . Räuberischer Diebstahl setzt § StGB Vortat Zueignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme Bruch fremden Begründung neuen eigenen Gewahrsams StGB 57 . Aufl . . . hat Landgericht verkannt . ist indes fassung Angeklagte Zeugen Mobiltelefon Hand genommen habe Gewahrsam nur gelockert habe ; gebrochen habe erst nunmehr Zueignungsabsicht eingesteckt entfernt habe . kann Senat anschließen . Täter bricht fremden begründet neuen eigenen Gewahrsam dann Ausschluss Berechtigten tatsächliche Sachherrschaft erlangt . handlichen leicht bewegenden Gegenständen genügt bloßes Ergreifen Festhalten jedenfalls dann Berechtigte ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch Willen Täters Anwendung körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte NStZ . Maßstäben war Wegnahme bereits vollendet Angeklagte Zeugen Mobiltelefon Hand nahm ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte Zeuge Widerstand entwinden müssen . Wille Angeklagten Zugriff Zeugen auszuschließen ergibt schon Sachentzug Mittel Durchsetzung unberechtigten Geldforderung dienen sollte . Angeklagte somit Absicht Mobiltelefon zuzueignen erst fasste außen kundtat eigenen Gewahrsam begründet hatte erfüllt Verhalten Tatbestand Unterschlagung Abs. StGB ; tatmehrheitlich treten vorsätzliche Körperverletzung § Abs. StGB Tateinheit Nötigung § Abs. StGB . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . 2 . Abänderung Schuldspruchs führt Aufhebung Urteils Ausspruch Einzelstrafe Fall . 3 . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . Ergänzend weist Senat Folgendes : Zutreffend hat Landgericht Gesamtstrafenfähigkeit hier verwirkten Einzelstrafen Urteilen Landgerichts 4 . Juni Amtsgerichts 23 . Februar angenommen . Zwar hatte Landgericht seinerseits Einzelstrafen Urteil Amtsgerichts einbezogen . macht jedoch entbehrlich auch Urteilsformel Einbeziehung Einzelstrafen Urteilen Landgerichts 4 . Juni Amtsgerichts 23 . Februar Auflösung jeweils gebildeten Gesamtstrafen Ausdruck bringen . Lienen Sost-Scheible