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474 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
StR
1
.
September
Strafsache
Betruges
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
4
.
Antrag
1
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Untreue
Tat
7
.
April
verurteilt
ist
Ausspruch
Gesamtstrafen
.
2
.
Schuldspruch
vorbezeichneten
Urteils
wird
Übrigen
berichtigt
Bezeichnung
Taten
gewerbsmäßig
"
entfällt
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Betruges
gewerbsmäßiger
Untreue
Fällen
Einbeziehung
weiterer
Strafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
gewerbsmäßiger
Untreue
weiteren
Fall
Einbeziehung
weiteren
Einzelstrafe
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
allgemeinen
Sachbeschwerde
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Untreuetat
Nachteil
Frau
7
.
April
Landgericht
Einzelstrafe
Jahr
verhängt
hat
ist
Aufstellung
Taten
Urteilsgründen
S.
enthalten
festgestellt
.
kann
nur
neue
Tatrichter
nachholen
.
2
.
gewerbsmäßige
Begehungsweise
übrigen
Untreuetaten
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
V.
§
Abs.
StGB
ist
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
findet
indes
Regelbeispiel
Annahme
besonders
schweren
Falls
handelt
Aufnahme
Urteilsformel
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Senat
hat
Schuldspruch
insoweit
berichtigt
.
3
.
Zumessung
verbleibenden
Einzelstrafen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
aufweist
hält
Gesamtstrafenbildung
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Bildung
zweier
Gesamtstrafen
verkannt
Verurteilung
Landgericht
21
Juli
Zäsurwirkung
zukommt
.
hier
abzuurteilenden
Taten
beging
Angeklagte
überwiegend
teilweise
auch
Verurteilung
Landgericht
21
Juli
2006
.
Urteil
war
Angeklagte
Betrugstaten
Unterschlagung
verurteilt
worden
.
gerichtete
Revision
Angeklagten
hatte
Senat
Urteil
Beschluss
9
.
Januar
bezüglich
Verurteilung
Unterschlagung
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
zurückverwiesen
.
Erst
nach
Begehung
sämtlicher
hier
verfahrensgegenständlicher
Taten
hat
Landgericht
sodann
zweiten
Verfahrensdurchgang
Urteil
25
.
Juni
erkennbar
Einstellung
Verfahrens
Vorwurfs
Unterschlagung
verbliebenen
Einzelstrafen
Betrugs
neue
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
erkannt
.
ist
weiteren
Sache
Urteil
Landgerichts
23
November
18
.
Dezember
Einzelstrafen
Einzelstrafe
Monaten
bereits
November/Dezember
begangenen
Betrugstat
neue
Gesamtstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
worden
.
Feststellungen
liegen
Voraussetzungen
Einzelstrafen
hier
abzuurteilenden
Taten
Einzelstrafen
vorbezeichneten
früheren
Taten
Auflösung
Urteil
Landgerichts
23
November
18
.
Dezember
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
einzige
Gesamtstrafe
gebildet
werden
muss
.
Voraussetzung
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
später
abzuurteilenden
Taten
"
früheren
Verurteilung
"
begangen
worden
sind
.
Auslegung
Worte
"
früheren
Verurteilung
"
begangen
kommt
letzte
tatrichterliche
Entscheidung
Straffrage
vgl.
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
war
ersten
Landgericht
Angeklagten
geführten
Strafverfahren
Teilaufhebung
ergangene
zweite
Urteil
25
.
Juni
Sachentscheidung
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
enthielt
.
genügt
auch
Entscheidung
Bildung
Gesamtstrafe
hier
tatrichterlichen
Verhandlung
ergangen
ist
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Tatrichter
vorzunehmenden
Bildung
einheitlichen
samtstrafe
wird
auch
klären
sein
Einzelstrafe
Monaten
Betrugstat
November/Dezember
Urteil
Landgerichts
18
.
Dezember
so
Entscheidungsformel
angegriffenen
Entscheidung
23
November
so
S.
verhängt
worden
ist
.
Sost-Scheible
Pfister