BESCHLUSS StR 1 . September Strafsache Betruges 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 4 . Antrag 1 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Dezember zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Untreue Tat 7 . April verurteilt ist Ausspruch Gesamtstrafen . 2 . Schuldspruch vorbezeichneten Urteils wird Übrigen berichtigt Bezeichnung Taten gewerbsmäßig " entfällt . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßigen Betruges gewerbsmäßiger Untreue Fällen Einbeziehung weiterer Strafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gewerbsmäßigen Betruges Fällen gewerbsmäßiger Untreue weiteren Fall Einbeziehung weiteren Einzelstrafe weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen allgemeinen Sachbeschwerde . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Untreuetat Nachteil Frau 7 . April Landgericht Einzelstrafe Jahr verhängt hat ist Aufstellung Taten Urteilsgründen S. enthalten festgestellt . kann nur neue Tatrichter nachholen . 2 . gewerbsmäßige Begehungsweise übrigen Untreuetaten § Abs. Satz Nr. StGB V. § Abs. StGB ist rechtsfehlerfrei festgestellt . findet indes Regelbeispiel Annahme besonders schweren Falls handelt Aufnahme Urteilsformel Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . w. . Senat hat Schuldspruch insoweit berichtigt . 3 . Zumessung verbleibenden Einzelstrafen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten aufweist hält Gesamtstrafenbildung rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Bildung zweier Gesamtstrafen verkannt Verurteilung Landgericht 21 Juli Zäsurwirkung zukommt . hier abzuurteilenden Taten beging Angeklagte überwiegend teilweise auch Verurteilung Landgericht 21 Juli 2006 . Urteil war Angeklagte Betrugstaten Unterschlagung verurteilt worden . gerichtete Revision Angeklagten hatte Senat Urteil Beschluss 9 . Januar bezüglich Verurteilung Unterschlagung Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben Sache neuer Verhandlung Entscheidung zurückverwiesen . Erst nach Begehung sämtlicher hier verfahrensgegenständlicher Taten hat Landgericht sodann zweiten Verfahrensdurchgang Urteil 25 . Juni erkennbar Einstellung Verfahrens Vorwurfs Unterschlagung verbliebenen Einzelstrafen Betrugs neue Gesamtfreiheitsstrafe Jahren erkannt . ist weiteren Sache Urteil Landgerichts 23 November 18 . Dezember Einzelstrafen Einzelstrafe Monaten bereits November/Dezember begangenen Betrugstat neue Gesamtstrafe Jahren Monaten gebildet worden . Feststellungen liegen Voraussetzungen Einzelstrafen hier abzuurteilenden Taten Einzelstrafen vorbezeichneten früheren Taten Auflösung Urteil Landgerichts 23 November 18 . Dezember gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe einzige Gesamtstrafe gebildet werden muss . Voraussetzung nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist gemäß § Abs. Satz StGB später abzuurteilenden Taten " früheren Verurteilung " begangen worden sind . Auslegung Worte " früheren Verurteilung " begangen kommt letzte tatrichterliche Entscheidung Straffrage vgl. 12 . Aufl . § Rdn . . war ersten Landgericht Angeklagten geführten Strafverfahren Teilaufhebung ergangene zweite Urteil 25 . Juni Sachentscheidung Sinne § Abs. Satz StGB enthielt . genügt auch Entscheidung Bildung Gesamtstrafe hier tatrichterlichen Verhandlung ergangen ist vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Tatrichter vorzunehmenden Bildung einheitlichen samtstrafe wird auch klären sein Einzelstrafe Monaten Betrugstat November/Dezember Urteil Landgerichts 18 . Dezember so Entscheidungsformel angegriffenen Entscheidung 23 November so S. verhängt worden ist . Sost-Scheible Pfister