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4.3 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
Juni
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Amtsgericht
Schöffengericht
Wilhelmshaven
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlicher
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
hat
Mangels
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensvoraussetzung
Erfolg
so
Rügen
Einzelnen
ankommt
.
Landgericht
hat
sachlich
unzuständiges
Gericht
entschieden
.
Generalbundesanwalt
hat
Anlehnung
frühere
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Beschluss
14
Juli
BGHSt
.
;
bestätigt
Urteil
22
.
April
BGHSt
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Annahme
Strafkammer
sei
Beschlusses
Schöffengerichts
7
.
September
zuständig
geworden
war
rechtsfehlerhaft
.
Verweisung
Sache
Schöffengericht
konnte
§
erfolgen
Bestimmung
auch
vorangegangener
Aussetzung
erst
Beginn
Hauptverhandlung
anwendbar
ist
Beschluss
26
.
September
StB
BGHSt
f.
;
Urteil
31
.
Januar
BGHSt
40
;
Beschluss
14
Juli
BGHSt
122
;
Jäger
26
.
Aufl
.
§
.
5
;
Gmel
KK
6
.
Aufl
.
§
.
3
;
4
.
Aufl
.
§
.
2
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
§
.
jeweils
.
verfahrensrechtlichen
Situation
vgl.
Beschluss
12
.
Dezember
BGHSt
handelte
vielmehr
Vorlegungsbeschluss
gemäß
§
Abs.
Satz
umgekehrten
Fall
siehe
OLG
.
Zuständigkeit
Gerichts
höherer
Ordnung
erst
begründenden
Beschluss
14
Juli
BGHSt
;
Jäger
aaO
.
31
;
Meyer-Goßner
aaO
.
ausdrücklichen
Übernahmebeschluss
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
erst
Einhaltung
§
Abs.
vorgeschriebenen
Verfahrens
Anhörung
Verfahrensbeteiligten
§
Abs.
hätte
ergehen
können
Angeklagten
§
förmlich
zuzustellen
gewesen
wäre
hat
Landgericht
erlassen
.
strafprozessualen
Literatur
etwa
Jäger
aaO
.
19
;
aaO
.
umstrittene
Frage
Übernahmebeschluss
Sinne
§
Abs.
Satz
StPO
auch
stillschweigend
ergehen
kann
grundsätzlich
zweifelsfreier
Form
erkennen
lassen
muss
]
Gericht
Tatvorwurf
vorläufigen
rechtlichen
Würdigung
abzuurteilen
hat
.
S.
bedarf
hier
Entscheidung
.
konkludenter
Übernahmebeschluss
etwa
Anordnung
Haftfortdauer
Zurückweisung
Zuständigkeitsrüge
scheidet
schon
Strafkammer
Wortlaut
Beschlusses
30
.
September
deutlich
macht
Abgabeentscheidung
Schöffengerichts
7
.
September
gebunden
glaubte
.
stillschweigender
Übernahmebeschluss
kann
nur
dann
angenommen
werden
Erklärende
überhaupt
Bewusstsein
hat
Entscheidung
treffen
können
.
war
vorliegend
Fall
.
Landgericht
ist
vielmehr
fehlerhaft
ausgegangen
nur
eingeschränkte
Willkürprüfung
gemäß
§
StPO
vornehmen
kann
sah
Vorliegen
Willkür
verneint
hat
Verweisung
Amtsgerichts
gebunden
.
gleichen
Grund
kommt
schlüssige
Übernahme
Sache
Strafkammer
durchgeführten
Hauptverhandlung
vornherein
Betracht
Sitzungsniederschrift
auch
Schöffengerichts
7
.
September
verlesen
wurde
vgl.
Urteil
24
.
April
BGHSt
Beschluss
14
Juli
BGHSt
121
;
Meyer-Goßner
aaO
.
.
Feststellung
Unzuständigkeit
Landgerichts
steht
schließlich
Vorschrift
§
.
Zwar
liegt
Norm
Gedanke
Verhandlung
Gericht
höherer
Ordnung
Angeklagten
generell
benachteiligen
kann
;
MeyerGoßner
aaO
.
;
Anwendbarkeit
Bestimmung
setzt
jedoch
Sache
mehr
Gericht
niederer
Ordnung
anhängig
ist
Zuständigkeit
Gerichts
höherer
Ordnung
prozessordnungsgemäß
begründet
wurde
24
.
April
BGHSt
20
;
Beschluss
12
.
Dezember
BGHSt
Beschluss
14
Juli
BGHSt
.
fehlte
hier
Landgericht
überhaupt
Sache
verhandeln
durfte
.
mangelnde
sachliche
Zuständigkeit
führt
Gegensatz
anderen
Prozesshindernissen
Einstellung
Verfahrens
gemäß
§
Verweisung
Sache
zuständige
Gericht
.
Landgericht
hat
Sinne
Vorschrift
Unrecht
zuständig
erachtet
objektiver
Betrachtung
zuständig
war
Beschluss
14
Juli
BGHSt
;
Kuckein
KK
aaO
.
Meyer-Goßner
aaO
.
jeweils
;
zuständig
war
Amtsgericht
Schöffengericht
Wilhelmshaven
.
entspricht
auch
jetzigen
Verfahrensstand
aaO
neuer
Verhandlung
Entscheidung
höhere
ausgesprochene
Freiheitsstrafe
erwarten
ist
§
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
25
"
.
Ausführungen
schließt
Senat
.
Lienen
Menges