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1811 lines
15 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
nur
II
.
2
.
Gründe
StGB
§
Abs.
strafrechtliche
Garantenpflicht
Eheleuten
endet
Ehegatte
anderen
ernsthaften
Absicht
getrennt
hat
eheliche
Lebensgemeinschaft
wieder
herzustellen
.
.
24
Juli
NAMEN
24
Juli
Strafsache
-21
.
2
.
schwerer
Brandstiftung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
24
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
S.
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
27
.
Juni
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
nete
Urteil
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Beschwerdeführerin
Beihilfe
Körperverletzung
Unterlassen
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
S.
wird
worfen
.
3
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
tung
Einbeziehung
früherer
Entscheidungen
Jugendstrafe
Jahren
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
früherer
Strafen
Gesamtstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
;
hat
Angeklagte
S.
schwerer
Brandstiftung
Unterlassen
begangener
Beihilfe
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
verurteilt
.
Vorwurf
gemeinschaftlich
versuchten
Mordes
Fällen
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
.
Freispruch
richtet
Revision
Staatsanwaltschaft
sachlichrechtlichen
Beanstandungen
.
Revision
Angeklagten
S.
rügt
Verletzung
Verfahrensrecht
erhebt
materiellrechtliche
Beanstandungen
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
bleibt
Angeklagten
hat
nur
teilweisen
Erfolg
.
Verurteilungen
hat
Landgericht
festgestellt
:
Abend
1
.
Juni
drangen
Angeklagte
geschiedenen
ersten
Ehemann
Angeklagten
S.
hende
Haus
.
Abwesenheit
geschiedenen
ersten
manns
legten
Angeklagte
S.
bewohnte
fremdem
Eigentum
Schlafzimmer
Angeklagte
Bodenraum
Brand
Haus
vollständig
zerstörte
Gebäudeschaden
mindestens
DM
verursachte
.
25
.
Januar
würgte
Angeklagte
helm
S.
Ehemann
Angeklagten
Grenze
Bewußtlosigkeit
schlug
Faust
Magen
.
war
Opfer
verärgert
Diebstahls
Polizei
angezeigt
hatte
.
Angeklagte
S.
kurz
Tat
Vorhaben
Angeklagten
hatte
Kenntnis
erlangt
unterließ
aber
Ehemann
etwa
Wochen
zuvor
getrennt
hatte
Angriff
warnen
.
Auch
unternahm
Bemühungen
Angeklagten
Tat
abzuhalten
.
Gegenstand
Verurteilung
war
Angeklagten
Anklage
Last
gelegt
worden
zweimal
versucht
haben
S.
heimtückisch
töten
.
sollen
Januar
Opfer
Grog
trinken
gegeben
haben
zuvor
Angeklagten
Tierarzt
Dr.
entwendetes
Mittel
Tötung
Tieren
"
"
gemischt
hatten
.
soll
Bemerken
Grog
sei
salzig
Getränk
sofort
wieder
ausgespuckt
Rest
Güllegrube
geschüttet
haben
.
Jahr
soll
Angeklagte
S.
sy-Tabletten
Angeklagte
Mann
zuvor
besorgt
hatte
verabreicht
haben
.
Angeklagten
erstrebten
Todes
soll
Opfer
nur
Kreislaufproblemen
gekommen
sein
.
Angeklagte
Tatvorwürfe
Hauptverhandlung
einräumte
hat
Landgericht
Geschehensablauf
überzeugen
können
auszuschließen
vermocht
Angeklagten
nur
unverbindliche
Gespräche
Tatmöglichkeiten
geführt
worden
waren
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Revision
Angeklagten
S.
Beweiswürdigung
wendet
Staatsanwaltschaft
rügt
Landgericht
habe
Angeklagten
rechtsfehlerhaften
Beweiswürdigung
Vorwurf
zweifach
versuchten
Mordes
freigesprochen
.
hebt
wesentlichen
Landgericht
Geständnis
Angeklagten
insoweit
ausreichend
angesehen
hatte
Verurteilung
Angeklagten
schwerer
Brandstiftung
Körperverletzung
Geständnis
Angeklagten
hatte
ausreichen
lassen
.
Angeklagte
S.
rügt
hingegen
Landgericht
habe
grund
rechtsfehlerhaften
Beweiswürdigung
schwerer
Brandstiftung
verurteilt
.
Angaben
Angeklagten
habe
Landgericht
stützen
können
Angaben
Vorwurf
zweifach
versuchten
Mordes
ausreichend
Überführung
angesehen
hatte
.
Revisionen
zeigen
Beanstandungen
Rechtsfehler
.
Tatrichter
Beweismittel
Teil
folgt
anderen
Teil
folgen
vermag
ist
nur
näheren
Darlegung
maßgeblichen
Gründe
Beweiswürdigung
gehalten
.
.
vgl.
B.
§
Beweiswürdigung
widersprüchliche
Beweiswürdigung
;
Zeuge
;
.
14
Juli
.
Darlegung
ist
Urteil
entnehmen
.
Verurteilung
schwerer
Brandstiftung
zugrunde
liegenden
Geschehen
hat
Landgericht
geständigen
Angaben
Angeklagten
überzeugt
Bekundungen
Ausführungen
Brandsachverständigen
Bekundungen
Feuerwehrmannes
Brandverlauf
Aussage
Vollzugsbediensteten
Eingeständnis
Tat
Angeklagte
Bestätigung
gefunden
haben
.
Gleiches
gilt
auch
Geständnis
Mitangeklagten
Nachteil
betreffend
Körperverletzung
.
Bezüglich
Vorwurfs
zweifach
versuchten
Mordes
hat
Landgericht
zuerst
Glaubhaftigkeit
Aussage
Angeklagten
sprechenden
Umstände
Selbstbelastung
;
nachvollziehbares
Motiv
Falschbelastung
Mitangeklagten
;
Detailreichtum
Widerspruchsfreiheit
Aussage
;
Spontaneität
Aussageergänzungen
;
Lebensbeichte
Aussagemotivation
erörtert
.
hat
Umstände
entgegengestellt
Zweifel
Glaubhaftigkeit
wecken
konnten
Detailarmut
gerade
Schilderung
entscheidenden
Handlungsteile
;
Widerspruch
Verhalten
Körperverletzung
25
.
Januar
;
Falschaussage
Angeklagten
Nebenpunkt
.
Insoweit
enthält
gung
Revisionsvorbringen
Staatsanwaltschaft
Lücken
noch
Widersprüche
.
ist
auch
besorgen
Landgericht
Freispruch
rechtsfehlerhaften
Annahme
hätte
leiten
lassen
weiteren
Beweisergebnissen
bestätigtes
Geständnis
könne
Verurteilung
gestützt
werden
.
Anlaß
verbleibende
Zweifel
Strafkammer
Richtigkeit
Geständnisses
war
nämlich
nur
Tatsache
vermeintliche
Opfer
geschilderten
Tatumstände
erinnern
vermochte
;
vielmehr
standen
einzelne
Beweisergebnisse
Geständnis
Angeklagten
direkt
:
So
fand
erste
Einschläferung
Tieres
Hof
S.
Mittel
"
"
Bekundungen
Tierarztes
Ende
März
also
erst
angeblichen
Mordversuch
.
Auch
konnte
Tierarzt
bestätigen
Mittel
-9-
worden
war
.
haben
Ermittlungen
Geschmack
Giftes
Darstellung
Angeklagten
bemerkten
starken
Salzgeschmack
ergeben
.
Insgesamt
ist
Landgericht
Verpflichtung
nachgekommen
Beweiswürdigung
näher
darzulegen
Mitangeklagten
Teil
gefolgt
ist
anderen
Teil
folgen
vermocht
hat
.
stellt
auch
Rechtsfehler
Strafkammer
ausgeschlossen
erachtet
Angeklagten
möglicherweise
nur
Gespräch
einzelnen
feststellbarer
Weise
Gedanken
Tötung
befaßt
hatten
.
auch
Verurteilung
Angeklagten
führende
Überzeugungsbildung
rechtsfehlerfrei
möglich
gewesen
wäre
ist
Nachprüfung
Landgericht
vorgenommenen
Beweiswürdigung
Revisionsverfahren
Belang
.
II
.
Revision
Angeklagten
S.
übrigen
1
.
Verfahrensrüge
Landgericht
habe
Hinweispflicht
§
Abs.
verstoßen
kommt
insoweit
allein
betroffene
Verurteilung
Beihilfe
Körperverletzung
Sachrüge
hin
aufgehoben
werden
muß
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
Unterlassen
begangener
Beihilfe
Körperverletzung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Angriffen
Revision
kann
Urteil
entnommen
werden
Tat
Angeklagten
Angeklagte
S.
zumindest
erschwert
worden
wäre
bemüht
hätte
Tat
abzuhalten
Ehemann
telefonisch
gewarnt
hätte
.
ist
ausreichend
.
ist
Annahme
Beihilfe
Unterlassen
erforderlich
unterlassene
Handlung
Taterfolg
verhindert
hätte
vgl.
w.
.
Feststellungen
Landgerichts
ergeben
jedoch
Angeklagte
Verurteilung
Unterlassen
begangener
Beihilfe
Körperverletzung
erforderlich
wäre
Tätigwerden
Tatopfers
verpflichtet
gewesen
ist
.
ist
vielmehr
möglich
Ehe
ergebende
Garantenpflicht
hier
weggefallen
ist
Angeklagte
etwa
Wochen
Tat
Ehemann
getrennt
anderen
Mann
zugewandt
hat
.
Garantenpflicht
Ehegatten
ist
unstreitig
Ehegatten
bestehender
Lebensgemeinschaft
Garanten
Schutz
verpflichtet
sind
also
jeweils
Sinne
§
StGB
einzustehen
haben
anderen
Teil
Schaden
zugefügt
wird
"
Erfolg
Straftatbestands
darstellt
.
Dementsprechend
kann
zweifelhaft
sein
Angeklagte
hätte
Ehemann
getrennt
verpflichtet
gewesen
wäre
drohenden
Körperverletzung
Mitangeklagten
warnen
versuchen
sichtigten
Tat
abzuhalten
.
Unterschiedlich
beurteilt
wird
Grundlage
Annahme
Garantenpflicht
sehen
ist
Bedeutung
Trennung
Eheleute
hat
.
Insofern
wird
einerseits
vertreten
Garantenpflicht
Ehegatten
Grundsatz
Rücksicht
tatsächliche
Bestehen
Lebensgemeinschaft
§
Abs.
Satz
ergebe
Jakobs
Strafrecht
2
.
Aufl
.
S.
;
Welzel
Strafrecht
11
.
Aufl
.
S.
;
Geilen
FamRZ
.
tatsächliche
Bestehen
Gemeinschaft
sei
zwar
Bedeutung
.
sei
etwa
Garantenpflicht
andere
Rechtsgüter
Leib
Leben
Freiheit
verneinen
Jescheck
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
aE
.
Einstandspflicht
Schutze
genannten
Rechtsgüter
sei
aber
schlicht
Fortbestand
Ehe
geknüpft
werde
Folge
Schuldspruch
hier
Bedenken
begegnete
schon
beendet
Ehegatten
Lebensgemeinschaft
aufgeben
getrennte
Wege
gehen
.
anderer
Auffassung
findet
Garantenpflicht
Eheleuten
Grundlage
§
.
Entscheidend
Annahme
Garantenstellung
soll
vielmehr
allein
tatsächliche
Bestehen
gegenseitigen
Abhängigkeitsverhältnis
Ehegatten
Hinblick
Schutz
bedrohten
Rechtsgüter
sein
Rudolphi
Rdn
.
w.
.
Fehle
B.
Regel
tatsächlichem
Getrenntleben
Ehegatten
so
stehe
Unterlassen
Obhutsverhältnisses
aktiven
Bewirken
tatbestandsmäßigen
Unrechtserfolges
gleich
.
vermöge
§
ergebende
Rechtspflicht
Begründung
ehelichen
Lebensgemeinschaft
dern
.
Ehegatte
Rechtspflicht
erfülle
also
tatsächlichen
Lebensgemeinschaft
basierenden
gegenseitigen
Abhängigkeitsverhältnis
Ehegatten
fehle
sei
auch
Garant
lediglich
verpflichtet
garantenpflichtiges
Obhutsverhältnis
begründen
.
Pflicht
stehe
aber
Folge
Verurteilung
Angeklagten
hier
Bestand
haben
könnte
Garantenpflicht
gleich
Rudolphi
aaO
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
strafrechtlichen
Garantenpflicht
Ehegatten
soweit
ersichtlich
noch
entscheidungserheblich
Stellung
genommen
.
Entscheidung
1
.
Strafsenats
gründet
Verpflichtung
Ehegatten
gegenseitig
Schutze
beizustehen
enge
Treuegebot
beherrschte
Lebensgemeinschaft
BGHSt
Sinne
verstanden
werden
könnte
Bestehen
Gemeinschaft
maßgebliche
Kriterium
ist
.
weiteren
Begründung
wird
dann
aber
§
abgestellt
Berufung
Norm
"
Rechtspflicht
"
bejaht
"
Lebensgefahr
Kräften
schützen
helfen
"
Grundsatz
allerdings
wieder
Zusatz
eingeschränkt
wird
Rechtspflicht
bestehe
"
mindestens
so
lange
Teil
Recht
Getrenntleben
hat
Teile
Hausgemeinschaft
leben
vgl.
"
BGHSt
.
Getrenntleben
Garantenstellung
entfallen
läßt
brauchte
Entscheidung
BGHSt
entschieden
werden
Eheleute
beurteilenden
Sachverhalt
noch
zusammenlebten
.
weitere
hier
Rede
stehenden
Zusammenhang
gelegentlich
zitierte
Entscheidung
BGHSt
betrifft
Frage
wechselseitigen
Schutzverpflichtung
Rechtspflicht
Verhinderung
Straftaten
anderen
Teils
ebenso
Entscheidung
Senats
Nr.
§
StGB
Fallgestaltungen
.
Senat
erscheint
Ergebnis
vermittelnde
Betrachtung
angezeigt
:
Ausgangspunkt
muß
Beantwortung
Frage
strafrechtlichen
Schutzpflichten
Eheleuten
§
nehmen
.
ist
ersichtlich
Ehegatten
Norm
Verantwortung
füreinander
tragen
§
Abs.
Satz
.
Halbs
.
Grundsatz
auch
strafrechtliche
Betrachtung
gelten
sollte
.
Dementsprechend
kann
gegenseitige
Beistandspflicht
etwa
schon
bloßen
Auszug
Ehegatten
Ehewohnung
also
bloßen
räumlichen
Trennung
beendet
angesehen
werden
.
Fehlen
häuslichen
Gemeinschaft
muß
je
Umständen
bedeuten
eheliche
Lebensgemeinschaft
aufgegeben
worden
ist
62
.
Aufl
.
Rdn
.
.
unterscheidet
Ehe
bloßen
gegenseitige
Hilfeleistung
angelegten
Gemeinschaftsbeziehung
etwa
auch
Wohngemeinschaft
gegeben
sein
mag
.
wird
strafrechtliche
Garantenpflicht
allgemeinen
tatsächlichen
Ende
Beziehung
enden
.
Andererseits
würde
rechtfertigende
Überdehnung
strafrechtlichen
Beistandspflicht
Eheleuten
bedeuten
wollte
annehmen
erst
Ende
Ehe
ggf.
also
erst
Rechtskraft
Scheidungsurteils
endet
.
sind
zahlreiche
Lebensgestaltungen
denkbar
formal
fortbestehenden
Ehebandes
Ehegatten
tatsächlich
vertraute
auch
nur
Anlaß
hätte
vertrauen
andere
Teil
würde
Schutze
Rechtsgüter
beistehen
.
gilt
besonders
augenfällig
etwa
dann
Ehegatten
bereits
Jahren
getrennt
sind
möglicherweise
sogar
anderen
Partnern
Lebensgemeinschaft
verbunden
auch
dann
etwa
rein
wirtschaftlichen
Gründen
schweren
beidseitigen
Eheverfehlungen
Zerwürfnissen
Haus
Wohnung
getrennt
voneinander
leben
.
Fällen
ist
Annahme
Strafbarkeit
Unterlassungsdelikts
begründenden
Beistandspflicht
Ehegatten
auch
ausgehend
Grundlage
§
hat
keineswegs
geboten
.
Bestimmung
Grenzen
strafrechtlichen
Beistandspflicht
dürfen
Ansatz
gesetzlichen
Regelungen
Beschränkungen
Pflicht
ehelicher
Lebensgemeinschaft
ergeben
Betracht
bleiben
.
Dementsprechend
endet
strafrechtliche
Garantenpflicht
Eheleuten
Ehegatte
anderen
ernsthaften
Absicht
getrennt
hat
eheliche
Lebensgemeinschaft
wieder
herzustellen
.
entspricht
Regelungen
§
Abs.
§
Abs.
Berücksichtigung
§
.
§
Abs.
Satz
ist
Ehe
gescheitert
Lebensgemeinschaft
Ehegatten
mehr
besteht
erwartet
werden
kann
Ehegatten
wiederherstellen
.
Scheitern
Ehe
hat
Abs.
Folge
Rechtspflicht
ehelichen
Lebensgemeinschaft
mehr
besteht
.
erforderliche
ernsthafte
Aufgabe
ehelichen
Lebensgemeinschaft
auch
strafrechtlichen
pflicht
rechtliche
Grundlage
entzieht
setzt
Ehegatten
Jahr
lang
getrennt
leben
.
Wertung
steht
§
Abs.
.
wird
Scheitern
Ehe
zwar
unwiderlegbar
vermutet
Ehegatten
Jahr
getrennt
leben
Ehegatten
Scheidung
beantragen
Antragsgegner
Scheidung
zustimmt
.
Vorschrift
handelt
aber
nur
zwingende
Beweisregel
Scheitern
Ehe
Gericht
Feststellung
Zerrüttung
entlastet
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
schließt
Annahme
früheren
Scheiterns
Folgen
ggf.
auch
Prüfung
strafrechtlichen
Garantenpflicht
indes
.
vermittelnde
Auffassung
bereits
Entscheidung
BGHSt
f.
angelegt
ist
dürfte
Meinung
strafrechtliche
Garantenpflicht
Eheleuten
Grund
Umfang
allein
tatsächlichen
Bestehen
gegenseitigen
Vertrauensverhältnis
abzuleiten
ist
Ergebnis
weitgehend
übereinstimmen
.
Vertreter
Meinung
etwa
ausführen
Garantenpflicht
Regel
tatsächlichem
Getrenntleben
Eheleute
"
entfallen
wird
vgl.
etwa
Rudolphi
.
so
sind
vermuten
steht
gerade
Fälle
ausgenommen
Ehegatten
getrennt
haben
prüfen
Beziehung
Chance
hat
Fällen
Trennung
endgültige
Aufhebung
Gemeinschaft
bedeuten
soll
auch
Auffassung
Senats
Garantenpflicht
mehr
besteht
.
Grundlage
Auffassung
kann
Verurteilung
Angeklagten
Unterlassen
begangener
Beihilfe
Körperverletzung
Bestand
haben
.
bisherigen
Feststellungen
ist
möglich
Auszug
Angeklagten
S.
ernsthafter
Entschluß
eheliche
Lebensgemeinschaft
mehr
fortzusetzen
zugrunde
gelegen
hatte
Garantenpflicht
beendet
war
.
könnte
sprechen
Angeklagte
anderen
Mann
zugewandt
hatte
.
Andererseits
kann
Tatzeitpunkt
erst
kurze
Zeit
zurückliegende
Auszug
Ehewohnung
Grund
auch
gehabt
haben
Angeklagte
weitere
Entwicklung
Ehe
klar
werden
wollte
.
Feststellungen
fortbestehende
Garantenpflicht
begründen
erscheinen
insoweit
ausgeschlossen
.
Senat
kann
Angeklagte
Vorwurf
freisprechen
.
3
.
Einzelstrafe
schwerer
Brandstiftung
wird
Aufhebung
Verurteilung
Beihilfe
Körperverletzung
berührt
.
Revision
übrigen
Verneinung
§
StGB
Strafkammer
Strafzumessung
angreift
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
4
.
neue
Tatrichter
wird
Augenmerk
auch
richten
haben
Angeklagte
S.
Angeklagten
zung
sogar
positives
Tun
geholfen
hat
.
Anlaß
Hinweis
geben
bisherigen
Feststellungen
.
Landgericht
hat
möglich
gehalten
Angeklagte
S.
Kenntnis
Angeklagten
beabsichtigten
Körperverletzung
gesagt
hatte
solle
"
ordentlich
"
machen
.
hat
aber
dahinstehen
lassen
Worte
tatsächlich
gefallen
sind
Nachweis
Angeklagten
S.
unternommenen
versuchten
Anstiftung
Angeklagten
tungsdelikt
entscheidende
Bedeutung
beimessen
wollte
.
Sollte
neue
Tatrichter
Äußerung
Angeklagten
S.
läge
psychische
Beihilfe
.
Pfister
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Prof.
Dr.
ist
Unterzeichnung
Verhinderungsvermerks
gehindert
zwischenzeitlich
ebenfalls
Urlaub
ist
.