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72 lines
593 B

BESCHLUSS
StR
28
.
Juni
Strafsache
Mordes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
Juni
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Mordes
Tateinheit
Raub
Todesfolge
schuldig
ist
Urteil
11
.
Januar
BGHSt
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Lienen
Menges