BESCHLUSS StR 28 . Juni Strafsache Mordes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Juni einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Dezember wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Mordes Tateinheit Raub Todesfolge schuldig ist Urteil 11 . Januar BGHSt . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Lienen Menges