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93 lines
799 B

BESCHLUSS
31
.
Mai
Strafsache
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
31
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Entscheidung
Revisionsgerichts
Beschluß
Landgericht
1
.
Februar
Revision
Angeklagten
Urteil
1
November
unzulässig
verworfen
worden
ist
wird
Kosten
verworfen
.
Gründe
:
Antrag
Angeklagten
Entscheidung
Revisionsgerichts
Abs.
Satz
ist
zulässig
erweist
aber
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
13
.
April
zutreffend
ausgeführt
hat
unbegründet
.
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
Amts
kommt
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
auch
Betracht
Begründung
Revision
§
Abs.
vorgesehenen
Form
nachgeholt
worden
ist
.
Pfister