BESCHLUSS 31 . Mai Strafsache versuchter gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 31 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Antrag Angeklagten Entscheidung Revisionsgerichts Beschluß Landgericht 1 . Februar Revision Angeklagten Urteil 1 November unzulässig verworfen worden ist wird Kosten verworfen . Gründe : Antrag Angeklagten Entscheidung Revisionsgerichts Abs. Satz ist zulässig erweist aber Generalbundesanwalt Antragsschrift 13 . April zutreffend ausgeführt hat unbegründet . Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsbegründungsfrist Amts kommt Generalbundesanwalt dargelegten Gründen auch Betracht Begründung Revision § Abs. vorgesehenen Form nachgeholt worden ist . Pfister