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1.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Strafsache
strafbarer
Werbung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Senat
Urteil
15
.
August
Angeklagten
Schuldspruch
gefällt
hatte
war
tragenden
Feststellungen
rechtskräftig
geworden
.
neuerliche
Feststellung
Schuldspruch
zugrundeliegenden
Sachverhalts
erneut
vorgenommene
rechtliche
Würdigung
Landgericht
neuen
Hauptverhandlung
getroffen
hatte
S.
Mitte
S.
Mitte
war
Raum
.
Angeklagte
ist
indes
überflüssige
erneute
Feststellung
Abweichung
geführt
hat
beschwert
.
Senat
weist
Tatrichter
feststehendem
Schuldspruch
Zurückverweisung
neuerlicher
Entscheidung
allein
Strafausspruch
nur
noch
betreffenden
Feststellungen
insbesondere
Person
Angeklagten
treffen
hat
übrigen
bereits
rechtskräftigen
Schuldspruch
tragenden
Feststellungen
Bezug
nehmen
vgl.
BGHSt
aber
auch
einrücken
darf
insbesondere
kürzeren
Sachverhalt
empfiehlt
.
Lienen
Pfister