BESCHLUSS 22 . April Strafsache strafbarer Werbung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Senat Urteil 15 . August Angeklagten Schuldspruch gefällt hatte war tragenden Feststellungen rechtskräftig geworden . neuerliche Feststellung Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts erneut vorgenommene rechtliche Würdigung Landgericht neuen Hauptverhandlung getroffen hatte S. Mitte S. Mitte war Raum . Angeklagte ist indes überflüssige erneute Feststellung Abweichung geführt hat beschwert . Senat weist Tatrichter feststehendem Schuldspruch Zurückverweisung neuerlicher Entscheidung allein Strafausspruch nur noch betreffenden Feststellungen insbesondere Person Angeklagten treffen hat übrigen bereits rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen Bezug nehmen vgl. BGHSt aber auch einrücken darf insbesondere kürzeren Sachverhalt empfiehlt . Lienen Pfister