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68 lines
591 B

BESCHLUSS
StR
30
.
April
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
April
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Januar
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Urteilsformel
ergänzt
wird
erlittene
Freiheitsentziehung
Maßstab
verhängte
Freiheitsstrafe
angerechnet
wird
;
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Pfister
Gericke