BESCHLUSS StR 30 . April Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Januar wird Maßgabe unbegründet verworfen Urteilsformel ergänzt wird erlittene Freiheitsentziehung Maßstab verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird ; Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Pfister Gericke