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126 lines
1021 B

BESCHLUSS
13
.
April
Strafsache
alias
:
Körperverletzung
Todesfolge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
April
gemäß
§
Abs.
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstanden
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Landgericht
strafschärfend
berücksichtigt
hat
gemeinsame
minderjährige
Sohn
habe
Tat
nur
Mutter
Zeit
Vollzugs
verwirkten
Freiheitsstrafe
auch
Angeklagten
Vater
verloren
hat
§
Abs.
StGB
verstoßen
hat
Revision
Recht
bemerkt
Umstände
Nachteil
Angeklagten
verwertet
geeignet
sind
Tatschuld
kennzeichnen
Urteil
19
Juli
NStZ
88
;
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
Indes
ist
verhängte
Strafe
noch
angemessen
Abs.
Satz
.
Lienen