BESCHLUSS 13 . April Strafsache alias : Körperverletzung Todesfolge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . April gemäß § Abs. Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat gemeinsame minderjährige Sohn habe Tat nur Mutter Zeit Vollzugs verwirkten Freiheitsstrafe auch Angeklagten Vater verloren hat § Abs. StGB verstoßen hat Revision Recht bemerkt Umstände Nachteil Angeklagten verwertet geeignet sind Tatschuld kennzeichnen Urteil 19 Juli NStZ 88 ; Fischer StGB 58 . Aufl . . . Indes ist verhängte Strafe noch angemessen Abs. Satz . Lienen