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312 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
5
.
April
Strafsache
schweren
Raubes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Aurich
8
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlichen
schweren
Raubes
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
bleibt
erfolglos
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
nur
folgendes
:
Ergebnis
beanstanden
ist
Landgericht
Alkoholisierung
Angeklagten
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
gemäß
§
StGB
ausgeschlossen
hat
.
Zwar
teilt
Urteil
Berechnungsgrundlagen
Körpergewicht
Reduktionsfaktor
vgl.
StGB
Blutalkoholkonzentration
;
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Sachverständige
Grund
Trinkmengenangaben
Angeklagten
maximale
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
%
errechnet
hat
.
ist
Berechnung
Blutalkoholkonzentration
Generalbundesanwalt
einzelnen
zutreffend
ausführt
auch
fehlerhaft
Resorptionsdefizit
%
%
zugrundegelegt
worden
ist
vgl.
Tröndle/Fischer
.
.
.
.
gefährdet
hier
jedoch
Bestand
Strafausspruchs
vorliegenden
Umständen
genaue
Höhe
errechneten
Blutalkoholwertes
ankommt
.
Senat
kann
nämlich
Grund
angefochtenen
Urteil
wiedergegebenen
aussagekräftigen
gewichtigen
Indizien
erhebliche
alkoholbedingte
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
sprechen
BGHSt
.
;
Tröndle/Fischer
.
Rechtsfehler
sachverständig
beratenen
Strafkammer
Verneinung
§
StGB
Ergebnis
ausschließen
.
eigenen
Angaben
trinkgewohnte
Angeklagte
hat
selbst
angetrunken
betrunken
bezeichnet
.
Einschränkung
Wahrnehmungsfähigkeit
Motorik
hat
detaillierten
Einlassung
feststellen
können
.
Verhalten
Tat
zeigt
logische
schlüssige
Handlungskonsequenzen
motorischen
Kombinationsleistungen
erheblichen
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
so
möglich
gewesen
wären
.
hat
Tat
mehrfachem
Richtungswechsel
sinnvolles
Verhalten
beherrscht
.
erste
Schlag
Bierflasche
Kopf
Tatopfers
beabsichtigten
Erfolg
hatte
ließ
Mittäter
weitere
Bierflasche
geben
nochmals
zuschlug
.
Tat
flüchtete
Kasernengelände
überkletterte
Probleme
abgrenzenden
Zaun
Stacheldraht
stiftete
tatnah
zielgerichtet
Kameraden
geordneten
Gespräch
eventuellen
Nachfrage
Gunsten
falsche
Angaben
Rückkehr
Kaserne
machen
.
aussagekräftigen
Indizien
Gewicht
hat
Strafkammer
Recht
lediglich
Grund
Trinkmengenangaben
alkoholgewöhnten
Angeklagten
errechneten
Blutalkoholwert
wesentliche
Aussagekraft
beigemessen
vgl.
StGB
Blutalkoholkonzentration
;
NStZ
schwerwiegenden
Straftaten
Leib
Leben
hier
Hemmschwelle
höher
anderen
Delikten
anzusetzen
ist
.
Kutzer
Lienen