BESCHLUSS 5 . April Strafsache schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Aurich 8 . Dezember wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlichen schweren Raubes Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung formellen sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Erörterung bedarf nur folgendes : Ergebnis beanstanden ist Landgericht Alkoholisierung Angeklagten erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § StGB ausgeschlossen hat . Zwar teilt Urteil Berechnungsgrundlagen Körpergewicht Reduktionsfaktor vgl. StGB Blutalkoholkonzentration ; StGB . Aufl . Rdn . . . Sachverständige Grund Trinkmengenangaben Angeklagten maximale Blutalkoholkonzentration Tatzeit % errechnet hat . ist Berechnung Blutalkoholkonzentration Generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausführt auch fehlerhaft Resorptionsdefizit % % zugrundegelegt worden ist vgl. Tröndle/Fischer . . . . gefährdet hier jedoch Bestand Strafausspruchs vorliegenden Umständen genaue Höhe errechneten Blutalkoholwertes ankommt . Senat kann nämlich Grund angefochtenen Urteil wiedergegebenen aussagekräftigen gewichtigen Indizien erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit sprechen BGHSt . ; Tröndle/Fischer . Rechtsfehler sachverständig beratenen Strafkammer Verneinung § StGB Ergebnis ausschließen . eigenen Angaben trinkgewohnte Angeklagte hat selbst angetrunken betrunken bezeichnet . Einschränkung Wahrnehmungsfähigkeit Motorik hat detaillierten Einlassung feststellen können . Verhalten Tat zeigt logische schlüssige Handlungskonsequenzen motorischen Kombinationsleistungen erheblichen Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit so möglich gewesen wären . hat Tat mehrfachem Richtungswechsel sinnvolles Verhalten beherrscht . erste Schlag Bierflasche Kopf Tatopfers beabsichtigten Erfolg hatte ließ Mittäter weitere Bierflasche geben nochmals zuschlug . Tat flüchtete Kasernengelände überkletterte Probleme abgrenzenden Zaun Stacheldraht stiftete tatnah zielgerichtet Kameraden geordneten Gespräch eventuellen Nachfrage Gunsten falsche Angaben Rückkehr Kaserne machen . aussagekräftigen Indizien Gewicht hat Strafkammer Recht lediglich Grund Trinkmengenangaben alkoholgewöhnten Angeklagten errechneten Blutalkoholwert wesentliche Aussagekraft beigemessen vgl. StGB Blutalkoholkonzentration ; NStZ schwerwiegenden Straftaten Leib Leben hier Hemmschwelle höher anderen Delikten anzusetzen ist . Kutzer Lienen