You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

476 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
StR
21
.
April
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
21
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Oktober
Schuldspruch
geändert
neu
gefaßt
Angeklagte
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Erwerb
Betäubungsmitteln
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Erwerb
Betäubungsmitteln
Fällen
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Fällen
schuldig
ist
;
aufgehoben
"
Einziehung
Handys
"
aufrechterhalten
wurde
;
Aufrechterhaltung
Anordnung
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fall
weiter
Tateinheit
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Fällen
Einbeziehung
Urteilen
Amtsgerichts
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehung
Mobiltelefons
aufrechterhalten
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
lediglich
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
ist
übrigen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
Fällen
II
.
Urteilsgründe
angenommen
hat
Einfuhr
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
trete
jeweils
tateinheitlich
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hält
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hätte
Fällen
offen
lassen
dürfen
Teil
Angeklagten
erworbenen
Betäubungsmittel
gewinnbringenden
Weiterverkauf
Eigenverbrauch
bestimmt
war
.
rechtliche
Einordnung
Erwerbsvorgänge
unterschiedlicher
Zweckbestimmung
richtet
jeweiligen
Einzelmengen
.
geringen
Handelsmenge
liegt
Handeltreiben
geringen
Menge
§
Nr.
.
Ist
auch
restliche
Eigenverbrauchsmenge
gering
ist
Tateinheit
Besitz
geringen
§
Nr.
gegeben
darunterliegenden
Eigenverbrauchsmenge
Tateinheit
Erwerb
§
Abs.
Nr.
.
Teilmengen
Wirkstoffgehalte
sind
notfalls
Beachtung
Zweifelssatzes
Wege
Schätzung
festzustellen
Senat
w.
.
geschehen
ist
erweist
Schuldspruch
Angeklagte
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
wurde
hier
rechtsfehlerfrei
durchweg
beträchtlichen
Gesamtmengen
ausgeschlossen
werden
kann
Handeltreiben
bestimmten
Teilmengen
Grenzwerte
geringen
Menge
erreicht
haben
.
Hinblick
exakt
festgestellten
Eigenverbrauchsmengen
hat
Senat
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
tateinheitlich
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
jeweils
Erwerbs
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
schuldig
ist
.
ist
Angeklagten
günstiger
tateinheitliche
Verurteilung
Verbrechens
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Nr.
gegeben
wäre
Eigenverbrauch
bestimmte
Menge
Grenze
geringen
Menge
erreicht
überschritten
hätte
.
2
.
Auch
rechtliche
Einordnung
Taten
Erwerb
jeweils
Gramm
Kokain
Eigenverbrauch
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hat
Bestand
.
Senat
hat
auch
Feststellungen
Wirkstoffgehalt
vorliegen
Schuldspruch
geändert
jeweils
nur
Erwerb
Betäubungsmitteln
vorliegt
.
3
.
Angeklagten
begünstigenden
Geständnisses
auch
Blick
§
StPO
unbedenklichen
Schuldspruchänderungen
lassen
Strafausspruch
unberührt
.
ist
auszuschließen
Jugendkammer
Schwere
Schuld
zutreffend
festgestellt
Dauer
Jugendstrafe
fehlerfreien
Erwägungen
bemessen
hat
Zugrundelegung
Senat
vorgenommenen
geringfügigen
Änderungen
rechtlichen
Bewertung
mehrfach
einschlägig
vorbestraften
Angeklagten
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
.
4
.
Aufrechterhaltung
einbezogenen
Urteil
Amtsgerichts
Delmenhorst
angeordneten
Einziehung
Mobiltelefons
bedurfte
angefochtenen
Urteil
.
Einziehung
war
erledigt
Eigentum
betreffenden
Gegenstand
Rechtskraft
amtsgerichtlichen
Urteils
§
StGB
Staat
übergegangen
war
StGB
Abs.
Aufrechterhalten
8)
.
Tenor
neuen
Urteils
kann
lediglich
klar
gestellt
werden
frühere
Urteil
insoweit
erledigt
ist
vgl.
BGHSt
.
5
.
nur
sehr
geringen
Erfolgs
Revision
Angeklagten
scheidet
Kostenteilung
Rahmen
§
Abs.
StPO
.
Schriftsatz
Verteidigung
19
.
April
hat
vorgelegen
.
Pfister