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BESCHLUSS
6
.
Februar
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
hier
:
Anfragebeschluss
4
.
Strafsenats
31
Juli
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Februar
gemäß
Abs.
Satz
beschlossen
:
beabsichtigte
Entscheidung
4
.
Strafsenats
widerspricht
Rechtsprechung
3
.
Strafsenats
festhält
.
Gründe
:
1
.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Revision
Angeklagten
entscheiden
Landgericht
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
worden
war
.
Verurteilung
liegen
Anfragebeschluss
4
.
Strafsenats
31
Juli
folgende
tatrichterliche
Feststellungen
zugrunde
:
Angeklagte
begab
21
.
Mai
Pkw
Betäubungsmittellieferanten
Gramm
Kokain
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
erhielt
Ware
sofort
bezahlen
müssen
.
Geld
sollte
erst
Verkauf
Kokains
Übernahme
nächsten
Lieferung
übergeben
.
Lieferant
baute
Kokain
Radkasten
Pkws
Angeklagten
übergab
Anzahlung
Gewinn-)Anteil
.
Weitere
sollte
Abverkauf
bekommen
.
Angeklagte
führte
Kokain
verkaufte
Portionierung
Verkaufsmengen
verschiedene
Abnehmer
Fall
.
Urteilsgründe
.
31
.
Mai
fuhr
Angeklagte
Lieferanten
Gramm
Kokain
bestellt
hatte
erneut
.
übergab
Lieferanten
Verkaufserlös
vorangegangenen
Lieferung
erhielt
Anteil
bestellten
Gramm
Kokain
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
.
Rückkehr
verkaufte
eingeführte
Kokain
Portionierung
verschiedene
Abnehmer
Fall
.
Urteilsgründe
.
Lieferant
Telefonat
8
.
Juni
mitgeteilt
hatte
wieder
Kokain
verfüge
begab
Angeklagte
11
.
Juni
Pkw
letzten
Abverkäufen
stammenden
.
Dort
übergab
Angeklagte
Lieferanten
Geld
erhielt
Anteil
Gramm
Kokain
Mindestwirkstoffgehalt
%
.
Angeklagte
kommend
Grenze
passiert
hatte
wurde
Kontrolle
unterzogen
Kokain
aufgefunden
sichergestellt
wurde
Fall
.
Urteilsgründe
.
4
.
Strafsenat
möchte
Schuldspruch
angefochtenen
Urteils
ändern
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Fällen
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
.
ist
Auffassung
objektiven
Ausführungshandlungen
dreimaligen
Betäubungsmittelhandels
überschnitten
je
Teilakt
Fahrten
jeweils
Transport
Erlöses
vorangegangenen
Lieferung
Lieferanten
auch
Abholung
neuen
Lieferung
gedient
hätten
.
tateinheitlichen
Verknüpfung
Handelsgeschäfte
stehe
auch
Angeklagte
Einfuhr
täubungsmittel
Bundesrepublik
jeweils
auch
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
Strafrahmen
:
Freiheitsstrafe
Jahren
erfüllt
habe
Betäubungsmittelhandel
geringer
Menge
Strafrahmen
gemäß
§
Abs.
Nr.
:
Freiheitsstrafe
Jahren
Jahr
höhere
Mindeststrafe
vorsehe
;
ändere
annähernden
Wertgleichheit
Straftatbestände
könne
Verklammerung
Einfuhrtaten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
entgegenstehen
.
Demgemäß
beabsichtigt
4
.
Strafsenat
entscheiden
:
"
tateinheitlicher
Verknüpfung
Bewertungseinheiten
einheitliche
Tat
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verbindet
Verwirklichung
vorgenommene
Einfuhren
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tat
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
"
sieht
jedoch
Beschluss
Senats
15
.
Februar
gehindert
.
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
angefragt
dort
geäußerten
Rechtsansicht
festhält
.
Senat
hat
genannten
Entscheidung
ausgeführt
Fälle
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Täter
vorangegangene
Lieferung
Abholung
nächsten
Lieferung
bezahle
jedenfalls
dann
Tateinheit
verknüpft
werden
Täter
Betäubungsmittel
jeweils
Handelszwecken
Bundesrepublik
einführe
;
schwerer
wiegenden
Taten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
könnten
minder
schwere
Delikt
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
verklammert
werden
.
Rechtsprechung
hält
.
Senat
gibt
erwägen
Annahme
4
.
Strafsenats
Anfahrt
stelle
identischen
Teilakt
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
vorangegangenen
auch
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
abzuholenden
Lieferung
zuletzt
Blick
weitreichenden
Folgen
Strafklageverbrauch
Beschluss
13
.
April
NStZ
411
;
vgl.
etwa
Beschluss
17
.
April
;
s.
auch
Urteil
1
.
Oktober
StR
BGHSt
Bedenken
begegnen
müsste
.
Übrigen
weist
Senat
auch
bedenklich
erschiene
allein
Umstands
Angeklagte
Abholung
Folgelieferung
vorangegangene
Lieferung
bezahlte
Tateinheit
Taten
Rechtsfigur
natürlichen
Handlungseinheit
anzunehmen
vgl.
Beschlüsse
13
.
April
NStZ
;
27
.
Juni
StR
NStZ
;
anders
bisher
Beschluss
22
.
Januar
StR
NStZ
.
mitgeteilten
Sachverhalt
lässt
entnehmen
örtliche
zeitliche
Nähe
Bezahlung
Altlieferung
Abholung
Neulieferung
derartige
innere
Verknüpfung
Vorgänge
gegeben
war
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnte
.
Jedenfalls
vermag
Senat
Rechtsauffassung
anfragenden
4
.
Strafsenats
teilen
Tatbeständen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
liege
Hinzutreten
Besonderheiten
konkreten
Fall
annähernde
Wertgleichheit
so
Tat
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Regel
voneinander
unabhängige
Taten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tat
verklammern
könne
.
Verbrechen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Abs.
Nr.
Mindeststrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
stellt
Gesetz
Bekämpfung
illegalen
Rauschgifthandels
anderer
Erscheinungsformen
organisierten
Kriminalität
OrgKG
15
Juli
.
S.
ebenfalls
Verbrechen
ausgestalteten
Tatbestand
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
Mindeststrafe
lediglich
Jahr
vorsieht
gleichen
Obergrenze
jeweiligen
Strafrahmens
jeweils
Jahre
vgl.
§
Abs.
StGB
schwerer
wiegende
Delikt
Urteil
24
.
Februar
BGHSt
f.
;
Beschluss
7
November
NStZ-RR
.
gesetzgeberische
Wertung
würde
hinreichend
berücksichtigt
ließe
weniger
schwerwiegende
Delikt
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
selbständige
Taten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tat
verklammern
.
Bundesgerichtshof
Entscheidungen
gleichwohl
ausgegangen
ist
Tat
Handeltreibens
könne
Erfüllung
Handelsgeschäfts
durchgeführte
Einfuhren
Tat
verbinden
gilt
Folgendes
:
Fall
2
.
Strafsenat
erstmalig
so
entschieden
hat
Urteil
18
Juli
StR
BGHSt
.
wies
Besonderheit
Tatgericht
Einführung
§
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
besonders
schweren
Fall
§
Abs.
Nr.
aF
Mindeststrafe
Jahr
Freiheitsstrafe
bewertet
hatte
Einfuhrtaten
hingegen
minder
schwere
Fälle
Sinne
§
Abs.
aF
Strafrahmen
Monaten
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
.
Nur
Fall
ist
Vergleichbarkeit
sozial-ethischen
Bewertung
Delikte
tragend
angenommen
worden
auch
weiter
ausgeführt
wird
fortgesetzte
Handeltreiben
besonders
schweren
Fall
könne
Einfuhrtaten
auch
dann
Tat
verbinden
Regelstrafrahmen
§
Abs.
auszugehen
sei
aaO
S.
.
späteren
Entscheidungen
ist
sodann
nähere
Begründung
sozial-ethischen
Vergleichbarkeit
Straftatbestände
§
ausgegangen
worden
Beschlüsse
5
November
NStZ
22
.
Oktober
StR
NStZ
.
Auffassung
vermag
Senat
dargelegt
teilen
weist
ergänzend
noch
Folgendes
:
Auch
Ansicht
anfragenden
4
.
Strafsenats
komme
Verklammerung
Einfuhrtaten
Umstände
tateinheitlichen
Verknüpfung
Tat
Handeltreibens
§
Abs.
Nr.
geführt
hätten
begegnet
Bedenken
:
Soll
hier
allein
Fahrt
Tatort
Übrigen
voneinander
unabhängigen
gesonderte
Handelsmengen
betreffenden
Betäubungsmittelgeschäfte
Tat
Handeltreibens
verbinden
darf
Sicht
Senats
Acht
gelassen
werden
Fahrt
bezogen
allein
spätere
Einfuhr
Betäubungsmitteln
lediglich
straflose
Vorbereitungshandlung
darstellen
würde
ebenfalls
spricht
Teilakt
Handeltreibens
Kraft
hat
auch
Einfuhrtaten
verklammern
begangenen
Verstöße
Betäubungsmittelgesetz
insgesamt
Tat
Rechtssinne
verbinden
.
Gericke