BESCHLUSS 6 . Februar Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. hier : Anfragebeschluss 4 . Strafsenats 31 Juli 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Februar gemäß Abs. Satz beschlossen : beabsichtigte Entscheidung 4 . Strafsenats widerspricht Rechtsprechung 3 . Strafsenats festhält . Gründe : 1 . 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Revision Angeklagten entscheiden Landgericht unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war . Verurteilung liegen Anfragebeschluss 4 . Strafsenats 31 Juli folgende tatrichterliche Feststellungen zugrunde : Angeklagte begab 21 . Mai Pkw Betäubungsmittellieferanten Gramm Kokain Wirkstoffgehalt mindestens % erhielt Ware sofort bezahlen müssen . Geld sollte erst Verkauf Kokains Übernahme nächsten Lieferung übergeben . Lieferant baute Kokain Radkasten Pkws Angeklagten übergab € Anzahlung Gewinn-)Anteil . Weitere € sollte Abverkauf bekommen . Angeklagte führte Kokain verkaufte Portionierung Verkaufsmengen verschiedene Abnehmer Fall . Urteilsgründe . 31 . Mai fuhr Angeklagte Lieferanten Gramm Kokain bestellt hatte erneut . übergab Lieferanten Verkaufserlös € vorangegangenen Lieferung erhielt Anteil bestellten Gramm Kokain Wirkstoffgehalt mindestens % . Rückkehr verkaufte eingeführte Kokain Portionierung verschiedene Abnehmer Fall . Urteilsgründe . Lieferant Telefonat 8 . Juni mitgeteilt hatte wieder Kokain verfüge begab Angeklagte 11 . Juni Pkw letzten Abverkäufen stammenden € . Dort übergab Angeklagte Lieferanten Geld erhielt Anteil Gramm Kokain Mindestwirkstoffgehalt % . Angeklagte kommend Grenze passiert hatte wurde Kontrolle unterzogen Kokain aufgefunden sichergestellt wurde Fall . Urteilsgründe . 4 . Strafsenat möchte Schuldspruch angefochtenen Urteils ändern Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Fällen unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . ist Auffassung objektiven Ausführungshandlungen dreimaligen Betäubungsmittelhandels überschnitten je Teilakt Fahrten jeweils Transport Erlöses vorangegangenen Lieferung Lieferanten auch Abholung neuen Lieferung gedient hätten . tateinheitlichen Verknüpfung Handelsgeschäfte stehe auch Angeklagte Einfuhr täubungsmittel Bundesrepublik jeweils auch Tatbestand § Abs. Nr. Strafrahmen : Freiheitsstrafe Jahren erfüllt habe Betäubungsmittelhandel geringer Menge Strafrahmen gemäß § Abs. Nr. : Freiheitsstrafe Jahren Jahr höhere Mindeststrafe vorsehe ; ändere annähernden Wertgleichheit Straftatbestände könne Verklammerung Einfuhrtaten Handeltreiben Betäubungsmitteln entgegenstehen . Demgemäß beabsichtigt 4 . Strafsenat entscheiden : " tateinheitlicher Verknüpfung Bewertungseinheiten einheitliche Tat unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge verbindet Verwirklichung vorgenommene Einfuhren Betäubungsmitteln geringer Menge Tat unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge . " sieht jedoch Beschluss Senats 15 . Februar gehindert . hat gemäß § Abs. Satz angefragt dort geäußerten Rechtsansicht festhält . Senat hat genannten Entscheidung ausgeführt Fälle Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Täter vorangegangene Lieferung Abholung nächsten Lieferung bezahle jedenfalls dann Tateinheit verknüpft werden Täter Betäubungsmittel jeweils Handelszwecken Bundesrepublik einführe ; schwerer wiegenden Taten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge könnten minder schwere Delikt Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit verklammert werden . Rechtsprechung hält . Senat gibt erwägen Annahme 4 . Strafsenats Anfahrt stelle identischen Teilakt Handeltreibens Betäubungsmitteln vorangegangenen auch Handeltreibens Betäubungsmitteln abzuholenden Lieferung zuletzt Blick weitreichenden Folgen Strafklageverbrauch Beschluss 13 . April NStZ 411 ; vgl. etwa Beschluss 17 . April ; s. auch Urteil 1 . Oktober StR BGHSt Bedenken begegnen müsste . Übrigen weist Senat auch bedenklich erschiene allein Umstands Angeklagte Abholung Folgelieferung vorangegangene Lieferung bezahlte Tateinheit Taten Rechtsfigur natürlichen Handlungseinheit anzunehmen vgl. Beschlüsse 13 . April NStZ ; 27 . Juni StR NStZ ; anders bisher Beschluss 22 . Januar StR NStZ . mitgeteilten Sachverhalt lässt entnehmen örtliche zeitliche Nähe Bezahlung Altlieferung Abholung Neulieferung derartige innere Verknüpfung Vorgänge gegeben war andere Beurteilung rechtfertigen könnte . Jedenfalls vermag Senat Rechtsauffassung anfragenden 4 . Strafsenats teilen Tatbeständen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. liege Hinzutreten Besonderheiten konkreten Fall annähernde Wertgleichheit so Tat Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Regel voneinander unabhängige Taten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tat verklammern könne . Verbrechen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Abs. Nr. Mindeststrafe Jahren Freiheitsstrafe stellt Gesetz Bekämpfung illegalen Rauschgifthandels anderer Erscheinungsformen organisierten Kriminalität OrgKG 15 Juli . S. ebenfalls Verbrechen ausgestalteten Tatbestand Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. Mindeststrafe lediglich Jahr vorsieht gleichen Obergrenze jeweiligen Strafrahmens jeweils Jahre vgl. § Abs. StGB schwerer wiegende Delikt Urteil 24 . Februar BGHSt f. ; Beschluss 7 November NStZ-RR . gesetzgeberische Wertung würde hinreichend berücksichtigt ließe weniger schwerwiegende Delikt Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge selbständige Taten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tat verklammern . Bundesgerichtshof Entscheidungen gleichwohl ausgegangen ist Tat Handeltreibens könne Erfüllung Handelsgeschäfts durchgeführte Einfuhren Tat verbinden gilt Folgendes : Fall 2 . Strafsenat erstmalig so entschieden hat Urteil 18 Juli StR BGHSt . wies Besonderheit Tatgericht Einführung § Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge besonders schweren Fall § Abs. Nr. aF Mindeststrafe Jahr Freiheitsstrafe bewertet hatte Einfuhrtaten hingegen minder schwere Fälle Sinne § Abs. aF Strafrahmen Monaten bis zu Jahren Freiheitsstrafe . Nur Fall ist Vergleichbarkeit sozial-ethischen Bewertung Delikte tragend angenommen worden auch weiter ausgeführt wird fortgesetzte Handeltreiben besonders schweren Fall könne Einfuhrtaten auch dann Tat verbinden Regelstrafrahmen § Abs. auszugehen sei aaO S. . späteren Entscheidungen ist sodann nähere Begründung sozial-ethischen Vergleichbarkeit Straftatbestände § ausgegangen worden Beschlüsse 5 November NStZ 22 . Oktober StR NStZ . Auffassung vermag Senat dargelegt teilen weist ergänzend noch Folgendes : Auch Ansicht anfragenden 4 . Strafsenats komme Verklammerung Einfuhrtaten Umstände tateinheitlichen Verknüpfung Tat Handeltreibens § Abs. Nr. geführt hätten begegnet Bedenken : Soll hier allein Fahrt Tatort Übrigen voneinander unabhängigen gesonderte Handelsmengen betreffenden Betäubungsmittelgeschäfte Tat Handeltreibens verbinden darf Sicht Senats Acht gelassen werden Fahrt bezogen allein spätere Einfuhr Betäubungsmitteln lediglich straflose Vorbereitungshandlung darstellen würde ebenfalls spricht Teilakt Handeltreibens Kraft hat auch Einfuhrtaten verklammern begangenen Verstöße Betäubungsmittelgesetz insgesamt Tat Rechtssinne verbinden . Gericke