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7.9 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
hier
:
Anfrage
4
.
Strafsenats
14
.
März
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Senat
regt
Anfragebeschluß
aufgeworfenen
Rechtsfragen
Großen
Senat
Strafsachen
gemäß
§
Abs.
Entscheidung
vorzulegen
.
Gründe
:
4
.
Strafsenat
Beschluß
14
.
März
beabsichtigt
entscheiden
:
"
Begriff
Bande
setzt
Personen
ernsthaften
Willen
zusammengeschlossen
haben
künftig
gewisse
Dauer
selbständige
einzelnen
noch
ungewisse
Straftaten
begehen
.
Tatbestand
Bandendiebstahls
erfordert
mindestens
Bandenmitglieder
Tat
zeitlichem
örtlichem
Zusammenwirken
begehen
.
"
1
.
.
27
.
Juni
2
.
Strafsenat
.
21
.
Juni
haben
bisherigen
beabsichtigten
Entscheidung
Rechtsprechung
festgehalten
Handeln
"
Mitglied
Bande
"
Zahl
Bandenmitglieder
Verbindung
Personen
genügt
Mitwirkung
anderen
Bandenmitglieds
Bandendiebstahl
Tatbegehung
wenigstens
Bandenmitglieder
voraussetzt
zeitlich
örtlich
auch
notwendig
körperlich
zusammenwirken
müssen
.
hat
5
.
Strafsenat
4
.
Strafsenat
aufgestellten
Rechtssätzen
Aufgabe
entgegenstehenden
Rechtsprechung
zugestimmt
ist
beabsichtigten
Entscheidung
entgegengetreten
.
4
.
April
;
vgl.
auch
.
8
.
Februar
ergangen
Anfragebeschluß
Senats
22
.
Dezember
.
Sachlage
kann
Senat
abschließenden
Stellungnahme
enthalten
4
.
Strafsenat
Rechtsfragen
§
Abs.
ohnehin
Großen
Senat
Strafsachen
Entscheidung
vorlegen
muß
beabsichtigten
Rechtsprechungsänderung
festhält
.
Hinblick
weitreichende
grundsätzliche
Bedeutung
Fragen
Bereich
Bandendelikte
auch
zahlreichen
Verdacht
bestimmter
Bandendelikte
anknüpfenden
strafprozessualen
Eingriffsnormen
hält
Senat
ohnehin
gemäß
§
Abs.
Fortbildung
Rechts
angezeigt
.
1
.
Senat
neigt
bisherigen
Rechtsprechung
festzuhalten
bereits
Personen
Bande
bilden
können
.
Auslegung
ist
Wortsinn
Bandenbegriffs
auch
Wortlaut
sämtlicher
Bandendelikte
vereinbar
.
restriktivere
Auslegung
Bandenbegriffs
spricht
1
.
2
.
Strafsenat
zutreffend
hervorgehobene
Umstand
Gesetzgeber
gefestigte
Rechtsprechung
Senate
Bundesgerichtshofs
Mindestzahl
Bandenmitglieder
Zeitpunkt
Frage
gestellt
hat
.
Vielmehr
hat
bedeutsamen
materiellrechtlichen
Änderungen
ausdrücklich
gefestigte
Auslegung
Bandenbegriffs
Bezug
genommen
.
besonders
bedenkenswert
hält
Senat
weitere
Argument
1
.
Strafsenats
Gesetzgeber
Bereich
strafverfahrensrechtlichen
Instrumentariums
gewichtige
Eingriffe
Rechtssphäre
Betroffenen
vorgesehen
hat
auch
Bandendelikte
anknüpfen
.
Auch
eingriffsintensiven
Gesetzgebungsverfahren
unumstrittenen
Maßnahmen
Überwachung
Telekommunikation
§
S.
Nr.
Abhören
technischen
Mitteln
§
Abs.
Nr.
Nr.
lit
.
Einsatz
verdeckter
Ermittler
§
Abs.
S.
Nr.
haben
Gesetzgeber
Grund
gegeben
Begriff
Bande
restriktiver
fassen
vgl.
Antwortbeschluß
1
.
Strafsenats
S.
.
Auffassung
anfragenden
Senats
kann
auch
3
.
Strafsenat
geprägten
Rechtsprechung
kriminellen
Vereinigung
vgl.
nur
BGHSt
hergeleitet
werden
Bande
ebenso
kriminelle
Vereinigung
mindestens
Mitglieder
haben
müßte
.
zutreffenden
Ausführungen
1
.
Strafsenats
ist
auch
insoweit
hinzuzufügen
aaO
S.
.
4
.
Strafsenat
beabsichtigte
Erhöhung
Mindestzahl
Bandenmitglieder
spricht
aber
Abgrenzung
Mittäterschaft
Bandentäterschaft
problematischen
Fälle
noch
verstärkt
werden
eheliche
Lebensgemeinschaften
Wohngemeinschaften
ähnliche
ursprünglich
rechtlich
mißbilligten
Zwecken
eingegangene
Gemeinschaften
handelt
vornherein
Anwendungsbereich
Bandendelikte
ausgeschieden
würden
.
Abgrenzung
fällt
Bande
mindestens
Mitgliedern
leichter
wachsender
Zahl
Mitglieder
Notwendigkeit
turierung
Bande
Absprachen
Erlösteilung
steigt
.
Senat
teilt
Auffassung
2
.
Strafsenats
bisher
Rechtsprechung
Abgrenzung
Mittäterschaft
Bandentäterschaft
entwickelten
Kriterien
größerer
Rechtsklarheit
Tatrichter
schwer
überschaubaren
Kasuistik
geführt
haben
.
2
.
neigt
Senat
beabsichtigten
Entscheidung
insoweit
zuzustimmen
4
.
Strafsenat
Urteil
Senats
9
.
August
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
hinausgehend
Tatbestand
Bandendiebstahls
mehr
fordern
will
mindestens
Bandenmitglieder
Tat
zeitlichem
örtlichem
Zusammenwirken
begehen
.
Klarstellung
wird
zunächst
folgendes
hingewiesen
:
Senat
hat
Urteil
9
.
August
Anfrage
übrigen
Strafsenaten
entschieden
Mitglied
Bande
auch
dann
Täter
Bandendiebstahls
sein
kann
Tatort
Ausführung
Bandendiebstahls
unmittelbar
beteiligt
ist
.
reicht
Diebstahl
mindestens
weiteren
Bandenmitgliedern
örtlichem
zeitlichem
Zusammenwirken
begangen
wird
Tatort
befindlichen
Bandenmitglied
Grundsätzen
Mittäterschaft
zugerechnet
werden
kann
.
Rechtsprechungsänderung
beruht
Merkmal
Mitwirkung
anderen
Bandenmitglieds
"
tatbezogenes
Tatausführung
näher
kennzeichnendes
Tatbestandsmerkmal
ist
akzessorisch
behandeln
§
Abs.
StGB
Tatort
agierenden
Bandenmitglied
zuzurechnen
ist
.
Erfordernis
räumlichen
zeitlichen
Zusammenwirkens
mindestens
Bandenmitgliedern
Tatort
hat
Senat
Entscheidung
noch
festgehalten
.
hat
Ansicht
aufgegeben
besondere
Gefährlichkeit
Bandendiebstahls
auch
Anwesenheit
mindestens
zweier
Bandenmitgliedern
Tatort
beruhe
.
4
.
Strafsenat
Anfragebeschluß
Senats
22
.
Dezember
NStZ
insoweit
mißverstanden
hat
haben
bereits
1
.
2
.
Strafsenat
zutreffend
hingewiesen
vgl.
auch
Engländer
.
Fortführung
Urteils
9
.
August
neigt
Senat
Ergebnis
aber
zumindest
Tatbestand
Bandendiebstahls
Handeln
Bandenmitglieds
Tatort
genügen
lassen
weiteres
Tatort
anwesendes
Bandenmitglied
Tat
mitwirkt
.
sprechen
folgende
Erwägungen
:
bisheriger
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wird
Tatbestandsmerkmal
§
Nr.
StGB
"
Mitglied
Bande
Mitwirkung
anderen
Bandenmitglieds
stiehlt
"
ausgelegt
mindestens
Bandenmitglieder
Tatausführung
örtlich
zeitlich
auch
notwendig
körperlich
zusammenwirken
mithin
Tatort
unmittelbarer
Nähe
aufhalten
müssen
.
Grund
Strafschärfung
Bandendiebstahls
Bandendelikte
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
S.
WaffG
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
S.
wird
Bandendelikten
Gesetzgeber
Mitwirkungserfordernis
verzichtet
hat
allein
besonderen
Gefährlichkeit
Verbrechensverabredung
gesehen
.
Kumulativ
wird
gesteigerte
Ausführungsgefahr
verlangt
.
Steigerung
Effizienz
Tathandlung
soll
qualifizierendes
Element
aber
auch
liegen
örtlich
gemeinsame
Tatbegehung
Bandenmitglieder
Durchsetzungsmacht
potentiellen
Tatopfern
erhöht
werde
;
Opfer
sehe
"
geteilter
Abwehrkraft
gefährlicher
Übermacht
;
Verteidigung
bedrohten
Rechtsgüter
sei
infolgedessen
erschwert
vgl.
Senat
BGHSt
209
;
Antwortbeschluß
1
.
Strafsenats
S.
.
.
;
ähnlich
auch
2
.
Strafsenat
S.
.
zuletzt
genannte
Gesichtspunkt
trifft
Tatbestand
Bandenraubs
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Täter-Opfer-Konfrontation
ergibt
Raub
zwingend
Art
Tatbestandserfüllung
.
ist
Erfüllung
Tatbestandes
§
StGB
Konfrontation
Opfers
Täter
Tätern
erforderlich
.
liegt
Grund
Strafschärfung
Bandendiebstahl
gesteigerte
Gefährdung
§
StGB
geschützten
Rechtsgüter
Eigentum
Gewahrsam
ist
NStZ
.
Versteht
Aktionsgefahr
rechtsgutbezogen
genügt
Mitwirkungserfordernis
arbeitsteilige
Zusammenwirken
Effizienz
Wegnahme
erhöht
.
ist
Senat
bereits
Anfragebeschluß
22
.
Dezember
NStZ
dargelegt
hat
vertikale
Arbeitsteilung
Planung
Tat
Verwertung
Beute
letztlich
ebenso
gefährlich
horizontale
Arbeitsteilung
;
NStZ
.
Effizienz
Wegnahme
wird
nur
erhöht
Bandenmitglieder
Tatort
arbeitsteilig
zusammenwirken
.
steigt
auch
dann
Team
Spezialisten
dergestalt
Arbeit
teilt
Bandenmitglied
Tatort
kundschaftet
Transportmittel
besorgt
dritte
allein
Tatort
Sache
wegnimmt
weiteres
unmittelbarer
Tatortnähe
befindliches
Bandenmitglied
Sache
Sicherheit
bringt
.
rechtsgutbezogenes
Verständnis
Aktionsgefahr
Verzicht
räumliche
zeitliche
Zusammenwirken
zweier
Bandenmitglieder
Tatort
Bandendiebstahl
ist
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
StGB
vereinbar
gerade
abstellt
Bandenmitglied
anderen
Tatort
räumlich
zeitlich
zusammenwirkt
.
Auslegung
hat
erst
Rechtsprechung
Merkmal
Mitwirkung
anderen
Bandenmitglieds
stiehlt
"
gegeben
.
wäre
Auffassung
Senats
gehindert
Tatbestandsmerkmal
Auslegung
geben
ermöglicht
auch
andere
Formen
Zusammenwirkens
mindestens
Bandenmitgliedern
erfassen
Zusammenwirken
Wegnahme
Sache
dient
Effizienz
steigert
.
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