BESCHLUSS 16 . August Strafsache 1 . 2 . schweren Bandendiebstahls u.a. hier : Anfrage 4 . Strafsenats 14 . März 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . August gemäß Abs. beschlossen : Senat regt Anfragebeschluß aufgeworfenen Rechtsfragen Großen Senat Strafsachen gemäß § Abs. Entscheidung vorzulegen . Gründe : 4 . Strafsenat Beschluß 14 . März beabsichtigt entscheiden : " Begriff Bande setzt Personen ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben künftig gewisse Dauer selbständige einzelnen noch ungewisse Straftaten begehen . Tatbestand Bandendiebstahls erfordert mindestens Bandenmitglieder Tat zeitlichem örtlichem Zusammenwirken begehen . " 1 . . 27 . Juni 2 . Strafsenat . 21 . Juni haben bisherigen beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung festgehalten Handeln " Mitglied Bande " Zahl Bandenmitglieder Verbindung Personen genügt Mitwirkung anderen Bandenmitglieds Bandendiebstahl Tatbegehung wenigstens Bandenmitglieder voraussetzt zeitlich örtlich auch notwendig körperlich zusammenwirken müssen . hat 5 . Strafsenat 4 . Strafsenat aufgestellten Rechtssätzen Aufgabe entgegenstehenden Rechtsprechung zugestimmt ist beabsichtigten Entscheidung entgegengetreten . 4 . April ; vgl. auch . 8 . Februar ergangen Anfragebeschluß Senats 22 . Dezember . Sachlage kann Senat abschließenden Stellungnahme enthalten 4 . Strafsenat Rechtsfragen § Abs. ohnehin Großen Senat Strafsachen Entscheidung vorlegen muß beabsichtigten Rechtsprechungsänderung festhält . Hinblick weitreichende grundsätzliche Bedeutung Fragen Bereich Bandendelikte auch zahlreichen Verdacht bestimmter Bandendelikte anknüpfenden strafprozessualen Eingriffsnormen hält Senat ohnehin gemäß § Abs. Fortbildung Rechts angezeigt . 1 . Senat neigt bisherigen Rechtsprechung festzuhalten bereits Personen Bande bilden können . Auslegung ist Wortsinn Bandenbegriffs auch Wortlaut sämtlicher Bandendelikte vereinbar . restriktivere Auslegung Bandenbegriffs spricht 1 . 2 . Strafsenat zutreffend hervorgehobene Umstand Gesetzgeber gefestigte Rechtsprechung Senate Bundesgerichtshofs Mindestzahl Bandenmitglieder Zeitpunkt Frage gestellt hat . Vielmehr hat bedeutsamen materiellrechtlichen Änderungen ausdrücklich gefestigte Auslegung Bandenbegriffs Bezug genommen . besonders bedenkenswert hält Senat weitere Argument 1 . Strafsenats Gesetzgeber Bereich strafverfahrensrechtlichen Instrumentariums gewichtige Eingriffe Rechtssphäre Betroffenen vorgesehen hat auch Bandendelikte anknüpfen . Auch eingriffsintensiven Gesetzgebungsverfahren unumstrittenen Maßnahmen Überwachung Telekommunikation § S. Nr. Abhören technischen Mitteln § Abs. Nr. Nr. lit . Einsatz verdeckter Ermittler § Abs. S. Nr. haben Gesetzgeber Grund gegeben Begriff Bande restriktiver fassen vgl. Antwortbeschluß 1 . Strafsenats S. . Auffassung anfragenden Senats kann auch 3 . Strafsenat geprägten Rechtsprechung kriminellen Vereinigung vgl. nur BGHSt hergeleitet werden Bande ebenso kriminelle Vereinigung mindestens Mitglieder haben müßte . zutreffenden Ausführungen 1 . Strafsenats ist auch insoweit hinzuzufügen aaO S. . 4 . Strafsenat beabsichtigte Erhöhung Mindestzahl Bandenmitglieder spricht aber Abgrenzung Mittäterschaft Bandentäterschaft problematischen Fälle noch verstärkt werden eheliche Lebensgemeinschaften Wohngemeinschaften ähnliche ursprünglich rechtlich mißbilligten Zwecken eingegangene Gemeinschaften handelt vornherein Anwendungsbereich Bandendelikte ausgeschieden würden . Abgrenzung fällt Bande mindestens Mitgliedern leichter wachsender Zahl Mitglieder Notwendigkeit turierung Bande Absprachen Erlösteilung steigt . Senat teilt Auffassung 2 . Strafsenats bisher Rechtsprechung Abgrenzung Mittäterschaft Bandentäterschaft entwickelten Kriterien größerer Rechtsklarheit Tatrichter schwer überschaubaren Kasuistik geführt haben . 2 . neigt Senat beabsichtigten Entscheidung insoweit zuzustimmen 4 . Strafsenat Urteil Senats 9 . August Veröffentlichung BGHSt bestimmt hinausgehend Tatbestand Bandendiebstahls mehr fordern will mindestens Bandenmitglieder Tat zeitlichem örtlichem Zusammenwirken begehen . Klarstellung wird zunächst folgendes hingewiesen : Senat hat Urteil 9 . August Anfrage übrigen Strafsenaten entschieden Mitglied Bande auch dann Täter Bandendiebstahls sein kann Tatort Ausführung Bandendiebstahls unmittelbar beteiligt ist . reicht Diebstahl mindestens weiteren Bandenmitgliedern örtlichem zeitlichem Zusammenwirken begangen wird Tatort befindlichen Bandenmitglied Grundsätzen Mittäterschaft zugerechnet werden kann . Rechtsprechungsänderung beruht Merkmal Mitwirkung anderen Bandenmitglieds " tatbezogenes Tatausführung näher kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal ist akzessorisch behandeln § Abs. StGB Tatort agierenden Bandenmitglied zuzurechnen ist . Erfordernis räumlichen zeitlichen Zusammenwirkens mindestens Bandenmitgliedern Tatort hat Senat Entscheidung noch festgehalten . hat Ansicht aufgegeben besondere Gefährlichkeit Bandendiebstahls auch Anwesenheit mindestens zweier Bandenmitgliedern Tatort beruhe . 4 . Strafsenat Anfragebeschluß Senats 22 . Dezember NStZ insoweit mißverstanden hat haben bereits 1 . 2 . Strafsenat zutreffend hingewiesen vgl. auch Engländer . Fortführung Urteils 9 . August neigt Senat Ergebnis aber zumindest Tatbestand Bandendiebstahls Handeln Bandenmitglieds Tatort genügen lassen weiteres Tatort anwesendes Bandenmitglied Tat mitwirkt . sprechen folgende Erwägungen : bisheriger gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wird Tatbestandsmerkmal § Nr. StGB " Mitglied Bande Mitwirkung anderen Bandenmitglieds stiehlt " ausgelegt mindestens Bandenmitglieder Tatausführung örtlich zeitlich auch notwendig körperlich zusammenwirken mithin Tatort unmittelbarer Nähe aufhalten müssen . Grund Strafschärfung Bandendiebstahls Bandendelikte § Abs. Nr. StGB § Abs. Nr. § Abs. S. WaffG § Abs. Nr. § Abs. S. wird Bandendelikten Gesetzgeber Mitwirkungserfordernis verzichtet hat allein besonderen Gefährlichkeit Verbrechensverabredung gesehen . Kumulativ wird gesteigerte Ausführungsgefahr verlangt . Steigerung Effizienz Tathandlung soll qualifizierendes Element aber auch liegen örtlich gemeinsame Tatbegehung Bandenmitglieder Durchsetzungsmacht potentiellen Tatopfern erhöht werde ; Opfer sehe " geteilter Abwehrkraft gefährlicher Übermacht ; Verteidigung bedrohten Rechtsgüter sei infolgedessen erschwert vgl. Senat BGHSt 209 ; Antwortbeschluß 1 . Strafsenats S. . . ; ähnlich auch 2 . Strafsenat S. . zuletzt genannte Gesichtspunkt trifft Tatbestand Bandenraubs § Abs. Nr. StGB . Täter-Opfer-Konfrontation ergibt Raub zwingend Art Tatbestandserfüllung . ist Erfüllung Tatbestandes § StGB Konfrontation Opfers Täter Tätern erforderlich . liegt Grund Strafschärfung Bandendiebstahl gesteigerte Gefährdung § StGB geschützten Rechtsgüter Eigentum Gewahrsam ist NStZ . Versteht Aktionsgefahr rechtsgutbezogen genügt Mitwirkungserfordernis arbeitsteilige Zusammenwirken Effizienz Wegnahme erhöht . ist Senat bereits Anfragebeschluß 22 . Dezember NStZ dargelegt hat vertikale Arbeitsteilung Planung Tat Verwertung Beute letztlich ebenso gefährlich horizontale Arbeitsteilung ; NStZ . Effizienz Wegnahme wird nur erhöht Bandenmitglieder Tatort arbeitsteilig zusammenwirken . steigt auch dann Team Spezialisten dergestalt Arbeit teilt Bandenmitglied Tatort kundschaftet Transportmittel besorgt dritte allein Tatort Sache wegnimmt weiteres unmittelbarer Tatortnähe befindliches Bandenmitglied Sache Sicherheit bringt . rechtsgutbezogenes Verständnis Aktionsgefahr Verzicht räumliche zeitliche Zusammenwirken zweier Bandenmitglieder Tatort Bandendiebstahl ist Wortlaut § Abs. Nr. StGB vereinbar gerade abstellt Bandenmitglied anderen Tatort räumlich zeitlich zusammenwirkt . Auslegung hat erst Rechtsprechung Merkmal Mitwirkung anderen Bandenmitglieds stiehlt " gegeben . wäre Auffassung Senats gehindert Tatbestandsmerkmal Auslegung geben ermöglicht auch andere Formen Zusammenwirkens mindestens Bandenmitgliedern erfassen Zusammenwirken Wegnahme Sache dient Effizienz steigert . Lienen