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210 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
3
.
Mai
Strafsache
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
Mai
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
September
wird
Maßgabe
verworfen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gerügt
wird
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
insoweit
Erfolg
Anordnung
Sicherungsverwahrung
entfallen
hat
;
übrigen
ist
Sinne
§
Abs.
unbegründet
.
Generalbundesanwalt
hat
Maßregel
Besserung
Sicherung
ausgeführt
:
"
Bestand
kann
§
Abs.
StGB
ergangene
Anordnung
Sicherungsverwahrung
haben
.
Landgericht
hat
Urteilsgründen
selbst
ausgeführt
Versehens
Berücksichtigungsfähigkeit
letzten
Vortat
§
Abs.
StGB
Unrecht
bejaht
haben
weitere
Begründung
Anordnung
verzichtet
.
muss
Vorliegens
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
entfallen
.
Strafausspruch
wird
berührt
.
allein
Abs.
Vorschrift
tangierende
Versehen
selbst
war
eigentliche
Strafzumessung
Einfluss
.
durften
Vorstrafen
nach
vor
uneingeschränkt
berücksichtigt
werden
.
kann
aber
auch
ausgeschlossen
werden
Strafkammer
niedrigere
Strafe
erkannt
hätte
bewusst
gewesen
wäre
Sicherungsverwahrung
formellen
Gründen
Betracht
kommen
kann
.
Sachlage
muss
auch
Annahme
Wechselbeziehung
Maßnahme
Strafe
ausscheiden
.
"
schließt
Senat
.
Hinblick
angestrebte
Ziel
nur
geringfügige
Teilerfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
teilweise
sein
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
.
Detter
Otten
Rothfuß