BESCHLUSS 3 . Mai Strafsache Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . Mai § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . September wird Maßgabe verworfen Anordnung Sicherungsverwahrung entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Urteil richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts gerügt wird . Rechtsmittel hat Sachrüge insoweit Erfolg Anordnung Sicherungsverwahrung entfallen hat ; übrigen ist Sinne § Abs. unbegründet . Generalbundesanwalt hat Maßregel Besserung Sicherung ausgeführt : " Bestand kann § Abs. StGB ergangene Anordnung Sicherungsverwahrung haben . Landgericht hat Urteilsgründen selbst ausgeführt Versehens Berücksichtigungsfähigkeit letzten Vortat § Abs. StGB Unrecht bejaht haben weitere Begründung Anordnung verzichtet . muss Vorliegens Voraussetzungen § Abs. StGB entfallen . Strafausspruch wird berührt . allein Abs. Vorschrift tangierende Versehen selbst war eigentliche Strafzumessung Einfluss . durften Vorstrafen nach vor uneingeschränkt berücksichtigt werden . kann aber auch ausgeschlossen werden Strafkammer niedrigere Strafe erkannt hätte bewusst gewesen wäre Sicherungsverwahrung formellen Gründen Betracht kommen kann . Sachlage muss auch Annahme Wechselbeziehung Maßnahme Strafe ausscheiden . " schließt Senat . Hinblick angestrebte Ziel nur geringfügige Teilerfolg Revision rechtfertigt Angeklagten teilweise sein Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen . Detter Otten Rothfuß