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65 lines
579 B

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
September
wird
unzulässig
verworfen
schon
Vortrag
Revision
Generalbundesanwalt
Zuschrift
11
.
März
hingewiesen
hat
verfahrensbeendende
Verständigung
erkennen
lässt
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
Zweifel
besteht
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Krehl