BESCHLUSS 14 . April Strafsache sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . September wird unzulässig verworfen schon Vortrag Revision Generalbundesanwalt Zuschrift 11 . März hingewiesen hat verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts Zweifel besteht . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Krehl