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3.7 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Strafsache
Mordes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
Juli
gemäß
§
§
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
Gießen
8
.
August
wird
Angeklagten
Antrag
Kosten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
betrifft
Ausspruch
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Tateinheit
Raub
Todesfolge
Verabredung
schweren
Raubes
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
besondere
Schuldschwere
festgestellt
Unterbringung
Angeklagten
rungsverwahrung
angeordnet
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Maßregelausspruch
Sachbeschwerde
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Anordnung
Maßregel
kann
Bestand
haben
.
Landgericht
hat
Zusammenhang
Urteilsgründe
noch
hinreichend
deutlich
ergibt
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
Anordnung
Sicherungsverwahrung
zugrundegelegt
.
hat
allerdings
formellen
Voraussetzungen
verkannt
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
ist
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Einzelstrafe
ebenso
lebenslangen
Gesamtfreiheitsstrafe
lebenslangen
Einzelstrafen
gebildet
wurde
unzulässig
BGHSt
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
ist
derzeitigen
gesetzlichen
Regelung
§
StGB
Verurteilung
"
zeitiger
"
Freiheitsstrafe
Voraussetzung
.
Verurteilung
lebenslanger
Gesamtfreiheitsstrafe
kann
Sicherungsverwahrung
jedoch
dann
erkannt
werden
unabhängig
lebenslanger
Freiheitsstrafe
geahndeten
Tat
weiteren
Straftat
Gesamtfreiheitsstrafe
einbezogene
zeitige
Freiheitsstrafe
verwirkt
ist
formellen
materiellen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
gegeben
sind
BGHSt
f.
.
Grundsätze
gelten
auch
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
.
Angeklagte
hat
Verbrechen
begangen
jeweils
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahren
verwirkt
hat
.
wurde
aber
lebenslange
Freiheitsstrafe
Einzelstrafe
Mord
Tateinheit
Raub
Todesfolge
verhängt
übrigen
lediglich
zeitige
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Verabredung
schweren
Raubes
.
fehlt
formellen
Voraussetzung
Verurteilung
Taten
"
zeitiger
"
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahren
.
sachlich
bedenkliche
gesetzliche
Regelung
§
StGB
so
schon
BGHSt
NStZ
nur
Verurteilung
"
zeitiger
"
Freiheitsstrafe
Sicherungsverwahrung
auslösen
kann
hat
bereits
Gesetzesinitiative
Bundesregierung
geführt
BT-Drucks
.
14/9041
§
Abs.
Satz
jeweils
Wort
"
zeitiger
gestrichen
werden
soll
.
ist
aber
noch
Gesetz
geworden
.
derzeit
geltenden
Gesetz
eindeutigem
Wortlaut
war
Maßregelausspruch
aufzuheben
.
neue
Tatrichter
wird
Gelegenheit
haben
Voraussetzungen
Abs.
StGB
prüfen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
obligatorisch
vorsieht
.
formelle
Voraussetzung
Verurteilung
"
zeitiger
"
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahren
ist
gegeben
.
bedarf
aber
noch
Darlegung
früheren
Verurteilungen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
finden
sein
können
.
Vorverurteilungen
Sinne
Vorschrift
gilt
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
§
Abs.
Satz
StGB
einzige
Verurteilung
.
erfüllt
nur
dann
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
Einzelstrafe
mindestens
Jahr
Freiheitsstrafe
enthält
BGHSt
.
bedarf
Mitteilung
zugrundeliegenden
Einzelstrafen
.
genaue
Zeitfolge
Vollstreckung
sonstiger
Verwahrzeiten
sind
Hinblick
§
Abs.
Satz
StGB
anzugeben
.
Schließlich
wird
neue
Tatrichter
Gesamtwürdigung
Täters
Taten
vorzunehmen
haben
Abs.
StGB
Taten
Symptomcharakter
ansieht
vgl.
StGB
Abs.
Vorverurteilungen
.
Otten
RiBGH
Rothfuß
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.