BESCHLUSS 12 Juli Strafsache Mordes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 Juli gemäß § § § Abs. beschlossen : 1 . Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts Gießen 8 . August wird Angeklagten Antrag Kosten Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . 2 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil betrifft Ausspruch Anordnung Sicherungsverwahrung Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Tateinheit Raub Todesfolge Verabredung schweren Raubes lebenslanger Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt besondere Schuldschwere festgestellt Unterbringung Angeklagten rungsverwahrung angeordnet . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Maßregelausspruch Sachbeschwerde Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Anordnung Maßregel kann Bestand haben . Landgericht hat Zusammenhang Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt Vorschrift § Abs. Satz StGB Anordnung Sicherungsverwahrung zugrundegelegt . hat allerdings formellen Voraussetzungen verkannt . Anordnung Sicherungsverwahrung ist Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe Einzelstrafe ebenso lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe lebenslangen Einzelstrafen gebildet wurde unzulässig BGHSt . Anordnung Sicherungsverwahrung ist derzeitigen gesetzlichen Regelung § StGB Verurteilung " zeitiger " Freiheitsstrafe Voraussetzung . Verurteilung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe kann Sicherungsverwahrung jedoch dann erkannt werden unabhängig lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat weiteren Straftat Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist formellen materiellen Voraussetzungen § Abs. StGB gegeben sind BGHSt f. . Grundsätze gelten auch Vorschrift § Abs. Satz StGB . Angeklagte hat Verbrechen begangen jeweils Freiheitsstrafe mindestens Jahren verwirkt hat . wurde aber lebenslange Freiheitsstrafe Einzelstrafe Mord Tateinheit Raub Todesfolge verhängt übrigen lediglich zeitige Freiheitsstrafe Jahren Monaten Verabredung schweren Raubes . fehlt formellen Voraussetzung Verurteilung Taten " zeitiger " Freiheitsstrafe mindestens Jahren . sachlich bedenkliche gesetzliche Regelung § StGB so schon BGHSt NStZ nur Verurteilung " zeitiger " Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung auslösen kann hat bereits Gesetzesinitiative Bundesregierung geführt BT-Drucks . 14/9041 § Abs. Satz jeweils Wort " zeitiger gestrichen werden soll . ist aber noch Gesetz geworden . derzeit geltenden Gesetz eindeutigem Wortlaut war Maßregelausspruch aufzuheben . neue Tatrichter wird Gelegenheit haben Voraussetzungen Abs. StGB prüfen Anordnung Sicherungsverwahrung obligatorisch vorsieht . formelle Voraussetzung Verurteilung " zeitiger " Freiheitsstrafe mindestens Jahren ist gegeben . bedarf aber noch Darlegung früheren Verurteilungen Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB finden sein können . Vorverurteilungen Sinne Vorschrift gilt Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe § Abs. Satz StGB einzige Verurteilung . erfüllt nur dann Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB Einzelstrafe mindestens Jahr Freiheitsstrafe enthält BGHSt . bedarf Mitteilung zugrundeliegenden Einzelstrafen . genaue Zeitfolge Vollstreckung sonstiger Verwahrzeiten sind Hinblick § Abs. Satz StGB anzugeben . Schließlich wird neue Tatrichter Gesamtwürdigung Täters Taten vorzunehmen haben Abs. StGB Taten Symptomcharakter ansieht vgl. StGB Abs. Vorverurteilungen . Otten RiBGH Rothfuß ist Urlaub Unterschrift gehindert .