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506 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
StR
30
.
April
Strafsache
versuchter
schwerer
Brandstiftung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Oktober
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
versuchter
Brandstiftung
Fällen
Fall
Tateinheit
Brandstiftung
Missbrauchs
Notrufen
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Sachbeschädigung
versuchter
Nötigung
Fällen
Fall
Tateinheit
Beleidigung
Sachbeschädigung
verurteilt
ist
Ausspruch
Gesamtstrafen
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
bleibt
Nachverfahren
§
StPO
zuständigen
Gericht
vorbehalten
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Brandstiftung
Tateinheit
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Missbrauchs
Notrufen
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Sachbeschädigung
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
Witzenhausen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Körperverletzung
versuchter
Nötigung
Tateinheit
Bedrohung
Beleidigung
Sachbeschädigung
versuchter
Nötigung
Tateinheit
Bedrohung
Einbeziehung
Geldstrafen
Strafbefehl
Amtsgerichts
Eschwege
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
tritt
Angeklagten
verwirklichte
Bedrohung
Konkurrenzwege
jeweils
versuchten
Nötigung
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Senat
hat
tateinheitliche
Verurteilung
Bedrohung
entfallen
lassen
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
Fällen
II
.
II
.
berührt
Schuldgehalt
Taten
.
Senat
kann
Strafzumessungserwägungen
Strafkammer
ausschließen
Landgericht
zutreffender
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisses
insoweit
mildere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
.
3
.
Hingegen
begegnet
Gesamtstrafenbildung
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
16
.
Februar
ausgeführt
:
"
Rechtsfehler
liegt
Tatrichter
Fall
Verurteilung
Angeklagten
Amtsgericht
Witzenhausen
7
.
Juni
S.
Tag
Verkündung
Berufungsurteils
21
.
Oktober
S.
Tag
Verkündung
erstinstanzlichen
Strafurteils
7
.
Juni
Zäsurwirkung
§
Abs.
StGB
zumisst
.
Maßgeblich
Gesamtstrafenbildung
war
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Zeitpunkt
Verkündung
Berufungsurteils
21
.
Oktober
Berufungsverfahren
angefochtenen
Urteil
zugrunde
liegenden
tatsächlichen
Feststellungen
geprüft
werden
konnten
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
genügt
auch
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Strafkammer
hätte
erste
Gesamtfreiheitsstrafe
Einzelstrafen
abgeurteilten
Taten
Urteilsgründe
Freiheitsstrafe
Monaten
Bewährung
Urteil
Witzenhausen
bilden
müssen
.
zweite
Gesamtfreiheitsstrafe
ist
Einzelstrafen
abgeurteilten
Taten
Urteilsgründe
Einzelgeldstrafen
Strafbefehl
Amtsgerichts
Eschwege
15
.
August
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
23
.
Februar
bilden
.
rechtsfehlerhafte
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafen
ist
Angeklagte
möglicherweise
beschwert
.
ist
auszuschließen
Landgericht
Einbeziehung
Einzelstrafen
Taten
Urteilsgründe
erste
bildende
Gesamtfreiheitsstrafe
Angeklagten
Blick
Gesamtfreiheitsstrafen
insgesamt
günstigeren
Ergebnis
gelangt
wäre
.
"
schließt
Senat
macht
Möglichkeit
Gebrauch
§
Abs.
Satz
entscheiden
.
Landgericht
wird
abschließenden
Sachentscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
befinden
haben
.
4
.
Revision
nachgeschobenem
Schriftsatz
nung
Maßregel
§
StGB
rügt
bleibt
Erfolg
versagt
.
Hang
Sinne
§
StGB
ist
ständiger
Rechtsprechung
chronische
körperliche
Abhängigkeit
eingewurzelte
psychische
Disposition
zurückgehende
Übung
erworbene
Neigung
immer
wieder
Rauschmittel
konsumieren
erforderlich
.
Feststellungen
sachverständig
beratenen
Kammer
lag
Angeklagten
jedoch
nur
zeitweise
auftretende
Neigung
Alkoholmissbrauch
insbesondere
Frustrationssituationen
Alkoholabhängigkeit
bestand
S.
.
bloß
gelegentlich
auftretende
Neigung
körperliche
zumindest
psychische
Abhängigkeit
begründet
jedoch
Hang
Sinne
StGB
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
näher
erörtern
musste
.
Rothfuß
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.