BESCHLUSS StR 30 . April Strafsache versuchter schwerer Brandstiftung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . April gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . Oktober Schuldspruch geändert Angeklagte versuchter Brandstiftung Fällen Fall Tateinheit Brandstiftung Missbrauchs Notrufen Fällen Körperverletzung Fällen Sachbeschädigung versuchter Nötigung Fällen Fall Tateinheit Beleidigung Sachbeschädigung verurteilt ist Ausspruch Gesamtstrafen Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Entscheidung Kosten Rechtsmittels bleibt Nachverfahren § StPO zuständigen Gericht vorbehalten . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Brandstiftung Tateinheit versuchter schwerer Brandstiftung Missbrauchs Notrufen Fällen Körperverletzung Fällen Sachbeschädigung Einbeziehung Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts Witzenhausen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten versuchter schwerer Brandstiftung Körperverletzung versuchter Nötigung Tateinheit Bedrohung Beleidigung Sachbeschädigung versuchter Nötigung Tateinheit Bedrohung Einbeziehung Geldstrafen Strafbefehl Amtsgerichts Eschwege Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fällen II . II . Urteilsgründe tritt Angeklagten verwirklichte Bedrohung Konkurrenzwege jeweils versuchten Nötigung StGB . Aufl . § Rdn . m.w . . Senat hat tateinheitliche Verurteilung Bedrohung entfallen lassen . 2 . Änderung Schuldspruchs Fällen II . II . berührt Schuldgehalt Taten . Senat kann Strafzumessungserwägungen Strafkammer ausschließen Landgericht zutreffender Beurteilung Konkurrenzverhältnisses insoweit mildere Einzelstrafen erkannt hätte . 3 . Hingegen begegnet Gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 16 . Februar ausgeführt : " Rechtsfehler liegt Tatrichter Fall Verurteilung Angeklagten Amtsgericht Witzenhausen 7 . Juni S. Tag Verkündung Berufungsurteils 21 . Oktober S. Tag Verkündung erstinstanzlichen Strafurteils 7 . Juni Zäsurwirkung § Abs. StGB zumisst . Maßgeblich Gesamtstrafenbildung war aber gemäß § Abs. Satz StGB Zeitpunkt Verkündung Berufungsurteils 21 . Oktober Berufungsverfahren angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen geprüft werden konnten StGB . Aufl . § Rdn . 7 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . ; genügt auch Entscheidung Strafaussetzung Bewährung StGB . Aufl . § Rdn . . Strafkammer hätte erste Gesamtfreiheitsstrafe Einzelstrafen abgeurteilten Taten Urteilsgründe Freiheitsstrafe Monaten Bewährung Urteil Witzenhausen bilden müssen . zweite Gesamtfreiheitsstrafe ist Einzelstrafen abgeurteilten Taten Urteilsgründe Einzelgeldstrafen Strafbefehl Amtsgerichts Eschwege 15 . August Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts 23 . Februar bilden . rechtsfehlerhafte Bildung Gesamtfreiheitsstrafen ist Angeklagte möglicherweise beschwert . ist auszuschließen Landgericht Einbeziehung Einzelstrafen Taten Urteilsgründe erste bildende Gesamtfreiheitsstrafe Angeklagten Blick Gesamtfreiheitsstrafen insgesamt günstigeren Ergebnis gelangt wäre . " schließt Senat macht Möglichkeit Gebrauch § Abs. Satz entscheiden . Landgericht wird abschließenden Sachentscheidung auch Kosten Rechtsmittels befinden haben . 4 . Revision nachgeschobenem Schriftsatz nung Maßregel § StGB rügt bleibt Erfolg versagt . Hang Sinne § StGB ist ständiger Rechtsprechung chronische körperliche Abhängigkeit eingewurzelte psychische Disposition zurückgehende Übung erworbene Neigung immer wieder Rauschmittel konsumieren erforderlich . Feststellungen sachverständig beratenen Kammer lag Angeklagten jedoch nur zeitweise auftretende Neigung Alkoholmissbrauch insbesondere Frustrationssituationen Alkoholabhängigkeit bestand S. . bloß gelegentlich auftretende Neigung körperliche zumindest psychische Abhängigkeit begründet jedoch Hang Sinne StGB StGB . Aufl . § Rdn . . Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt näher erörtern musste . Rothfuß ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschrift gehindert .