You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

196 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
16
.
Mai
Strafsache
Vergewaltigung
hier
:
Anhörungsrüge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Mai
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
7
.
Mai
4
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
beanstandeten
Beschluss
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
4
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
offensichtlich
unbegründet
verworfen
.
gerichteten
Anhörungsrüge
356a
rügt
Verurteilte
Revisionsbegründung
Gegenerklärung
7
.
März
vorgetragenen
Einwände
angefochtene
Urteil
hätten
Berücksichtigung
gefunden
;
sei
Senat
ordnungsgemäß
besetzt
gewesen
vorab
beanstandeten
Beschluss
verhalten
.
Rechtsbehelf
ist
jedenfalls
unbegründet
;
liegt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
Senat
hat
Entscheidung
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Verurteilte
gehört
worden
wäre
noch
hat
Entscheidung
berücksichtigendes
Vorbringen
Verurteilten
übergangen
.
Revisionsbegründung
Verurteilten
23
.
Dezember
auch
Gegenerklärung
7
.
März
waren
Gegenstand
Senatsberatung
.
Art
.
Abs.
GG
zwingt
Gerichte
Vorbringen
Beteiligten
ausdrücklich
bescheiden
vgl.
BVerfG
Beschluss
20
.
Juni
;
;
.
Anhörungsrüge
dient
auch
hier
rechtliches
Gehör
gewährt
worden
ist
Revisionsgericht
veranlassen
Revisionsvorbringen
Revision
angegriffene
Entscheidung
nochmals
überprüfen
vgl.
NStZ-RR
.
Gleiches
gilt
Frage
ordnungsgemäßen
Besetzung
Senats
vorliegend
Amts
geprüft
wurde
.
Begründung
enthält
Beschluss
§
Abs.
StPO
auch
insoweit
regelmäßig
.
Gehörsverletzung
ist
Ansicht
Verurteilten
auch
begründet
Ergebnis
Prüfung
vorab
mitgeteilt
Gelegenheit
Stellungnahme
eingeräumt
wurde
.