BESCHLUSS 16 . Mai Strafsache Vergewaltigung hier : Anhörungsrüge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Mai beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 7 . Mai 4 . April wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat beanstandeten Beschluss Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 4 . Oktober gemäß § Abs. offensichtlich unbegründet verworfen . gerichteten Anhörungsrüge 356a rügt Verurteilte Revisionsbegründung Gegenerklärung 7 . März vorgetragenen Einwände angefochtene Urteil hätten Berücksichtigung gefunden ; sei Senat ordnungsgemäß besetzt gewesen vorab beanstandeten Beschluss verhalten . Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet ; liegt Verletzung rechtlichen Gehörs . Senat hat Entscheidung Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Verurteilte gehört worden wäre noch hat Entscheidung berücksichtigendes Vorbringen Verurteilten übergangen . Revisionsbegründung Verurteilten 23 . Dezember auch Gegenerklärung 7 . März waren Gegenstand Senatsberatung . Art . Abs. GG zwingt Gerichte Vorbringen Beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl. BVerfG Beschluss 20 . Juni ; ; . Anhörungsrüge dient auch hier rechtliches Gehör gewährt worden ist Revisionsgericht veranlassen Revisionsvorbringen Revision angegriffene Entscheidung nochmals überprüfen vgl. NStZ-RR . Gleiches gilt Frage ordnungsgemäßen Besetzung Senats vorliegend Amts geprüft wurde . Begründung enthält Beschluss § Abs. StPO auch insoweit regelmäßig . Gehörsverletzung ist Ansicht Verurteilten auch begründet Ergebnis Prüfung vorab mitgeteilt Gelegenheit Stellungnahme eingeräumt wurde .