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2.6 KiB

BESCHLUSS
15
.
März
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
März
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
gemeinschaftlicher
Einfuhr
Tateinheit
Handel
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Erwerb
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Geldbetrag
verfallen
erklärt
Betäubungsmittel
Betäubungsmittelutensilien
eingezogen
.
wendet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gerügt
wird
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
Maßregelanordnung
abgelehnt
wurde
übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
geklagte
Betäubungsmittel
Eigenverbrauch
erworben
hat
Besitzes
Erwerbs
verurteilt
worden
ist
beschwert
.
Ablehnung
Unterbringungsanordnung
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
Landgericht
hat
Recht
Hang
Angeklagten
berauschende
Mittel
Kokain
Übermaß
nehmen
bejaht
.
Feststellungen
begann
Angeklagte
bereits
früheren
Jahren
intensiv
Kokain
konsumiert
hatte
verurteilt
worden
war
erneut
zunächst
gelegentlichem
Kokaingenuß
tägliche
Dosen
g
g
steigerte
.
Kokainabhängigkeit
verminderten
Schuldfähigkeit
Begehung
Taten
geführt
hat
steht
Annahme
Hanges
.
sind
Erwägungen
Landgericht
Zusammenhang
Kokainabhängigkeit
Straftaten
Angeklagten
abgelehnt
hat
rechtsfehlerfrei
.
hat
sachverständig
beraten
ausgeführt
Angeklagten
verwirklichten
Taten
weitestgehend
narzißtischen
Persönlichkeitsstörung
dissozialen
Entwicklung
begleitet
werde
beruhe
.
seien
Hang
Einnahme
berauschender
Mittel
zurückzuführen
.
setzt
Landgericht
aber
Angeklagte
eingeführten
Rauschgift
jeweils
Heroin
Kokain
Mengen
g
Drittel
Kokains
Eigenverbrauch
abzweigte
.
liegt
Hand
Betäubungsmittelstraftaten
Angeklagten
sonstigen
Einnahmequellen
verfügte
auch
Finanzierung
Drogenkonsums
dienten
Kokainabhängigkeit
Begehung
Straftaten
jedenfalls
mitursächlich
war
.
Hang
weitere
Persönlichkeitsmängel
Disposition
Begehung
Straftaten
begründen
steht
erforderlichen
symptomatischen
Zusammenhang
StGB
Zusammenhang
symptomatischer
.
Frage
Maßregelanordnung
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
auszuschließen
ist
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
.
Detter
Otten