BESCHLUSS 15 . März Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . März § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung übrigen gemeinschaftlicher Einfuhr Tateinheit Handel Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Erwerb Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Geldbetrag verfallen erklärt Betäubungsmittel Betäubungsmittelutensilien eingezogen . wendet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts gerügt wird . Rechtsmittel hat Erfolg Maßregelanordnung abgelehnt wurde übrigen ist offensichtlich unbegründet § Abs. . geklagte Betäubungsmittel Eigenverbrauch erworben hat Besitzes Erwerbs verurteilt worden ist beschwert . Ablehnung Unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden Bedenken . Landgericht hat Recht Hang Angeklagten berauschende Mittel Kokain Übermaß nehmen bejaht . Feststellungen begann Angeklagte bereits früheren Jahren intensiv Kokain konsumiert hatte verurteilt worden war erneut zunächst gelegentlichem Kokaingenuß tägliche Dosen g g steigerte . Kokainabhängigkeit verminderten Schuldfähigkeit Begehung Taten geführt hat steht Annahme Hanges . sind Erwägungen Landgericht Zusammenhang Kokainabhängigkeit Straftaten Angeklagten abgelehnt hat rechtsfehlerfrei . hat sachverständig beraten ausgeführt Angeklagten verwirklichten Taten weitestgehend narzißtischen Persönlichkeitsstörung dissozialen Entwicklung begleitet werde beruhe . seien Hang Einnahme berauschender Mittel zurückzuführen . setzt Landgericht aber Angeklagte eingeführten Rauschgift jeweils Heroin Kokain Mengen g Drittel Kokains Eigenverbrauch abzweigte . liegt Hand Betäubungsmittelstraftaten Angeklagten sonstigen Einnahmequellen verfügte auch Finanzierung Drogenkonsums dienten Kokainabhängigkeit Begehung Straftaten jedenfalls mitursächlich war . Hang weitere Persönlichkeitsmängel Disposition Begehung Straftaten begründen steht erforderlichen symptomatischen Zusammenhang StGB Zusammenhang symptomatischer . Frage Maßregelanordnung bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Strafausspruch kann bestehen bleiben auszuschließen ist Tatrichter Anordnung Unterbringung niedrigere Strafe verhängt hätte . Detter Otten